Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No.  192.)  Allerhöchste  Kabinetsordre,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Entrichtung
der  Personensteuer  derjenigen  Frauen  und  Kinder,  deren  Männer  und
Väter  als  Freiwillige,  Soldaten  oder  Landwehrmänner  im  Militair
dienen,  für  die  Dauer  des  Krieges.  Vom  1  #ten  August  1813.

D.  der  Erwerb  derer,  die  als  Freiwillige,  Soldaten  oder  Landwehrmänner
  im  Militair  dienen,  durch  den  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  in  der
Regel  verloren  geht,  so  erfordert  es  die  Billigkeit,  daß  ihre  Frauen  und
Kinder  für  die  Dauer  des  Krieges,  von  der  Entrichtung  der  Personensteuer,
  befreit  bleiben.  Ich  trage  Ihnen  daher  auf,  das  Nöthige  dieserhalb
  zu  veranlassen.

Hauptquartier  Neudorf,  den  1  1ten  August  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

(No.  193.)