Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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F. 10. Sollten Besitzer adlicher Güter oder Königliche Bediente in 
der zum Dienst besiimmten Landwehr, in der Reihe der Gemeinen oder Un- 
teroffiziere. nach der geschehenen Wahl der Offiziere verbleiben, so werden 
sie in den Landsturm versetzt; denn Ich will nicht, daß die polizeilichen und 
bürgerlichen Verhältnisse gestört werden, bevor der Landsturm eintritt. 
S. 11. Die Unteroffiziere werden von den Offizieren gewählt, und 
von den Brigadiers bestätigt. Aus den Unteroffizieren wird der Abgang der 
Offiziere mit einigen Ausnahmen ersetzt. 
. 12. Die Offiziere, unteroffiziere und Gemeine leisten den gewöhn- 
lichen Eid des stehenden Heeres, und stehen mit diesen in gleichem Range, 
in gleichen Vorrechten, und daher auch in gleichen Verpflichtungen. 
&. 13. Die Landwehrmänner kleiden sich selbst oder sie werden von 
den Ständen oder Kommunen gekleidet, nachdem es die Umstände erfordern.“ 
„Die dritte Beilage ergiebt das Nähere. 
. 14. Die Landwehr erhält ihre Waffen und Munition, so weit solche 
nicht in den Kreisen angefertigt werden können, aus dem Zeughause auf Kosten 
„des Staats. Das Nähere ergiebt die vierte Beilage. 
§9. 15. Die Landwehr erhält keine Besoldung, so lange sie #m Kreise 
bleibt; es bleibt den Ständen,. Gemeinden und Städten überlassen, ob sie die 
Landwehrmänner nach Umständen entschädigen wollen. Wird die Land- 
wehr im Kreise zu ihrer Uebung zusammengezogen, so sorgt der Kreis für 
die Verpflegung. 
§. 16. Die Landwehr tritt in die Besoldung und Verpflegung der 
stehenden Truppen, sobald sie außerhalb ihres Kreises gebraucht wird. 
#. 17. Die Landwehr ist der Disziplin des stehenden Heeres unterwor- 
fen und wird bei Vergehungen nach den Kriegsartikeln derselben gerichtet. 
. 18. Die Uebung der Landwehr geschieht nach Anleitung der fünften 
„Beilage. 
Alle pensionirte Offiziere und verabschiedete Soldaten, wenn solche 
nicht schon als Offiziere gewählt, oder zur Landwehr gezogen sind, sollen mit 
den Gensd'armen in der Landwehr eine Zeitlang die jungen Männer üben; 
wenn ihre Korperkräfte dies gestatten. 
§. 19. Wenn die Landwehr Abgang hat, oder wenn von derselben 
zum Ersatz der im Felde stehenden Truppen einzelne Ersatz-Mannschaften ge- 
T 2 stellt,
	        
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