Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 197.) Allerhoͤchste Bestimmung vom 28sten September 1813., daß kein diessei— 
tiger Unterthan von einem des Herzogthums Warschau, in rechtlichen 
Anspruch genommen werden darf, wenn derselbe die Forderung durch 
ein ihm zugehoͤriges, in jener Provinz ausstehendes Kapital sicher zu 
stellen im Stande ist. 
D. sich häufig Falle ereignen, daß diesseitigen Unterthanen, welche im 
Herzogthum Warschau Forderungen ausstehen haben, dort das rechtliche Ge- 
hör mit Hinweisung auf die Bayonner Convention verweigert wird, während 
dem sie von ihren Warschauischen Gläubigern in Anspruch genommen und 
von Meinen Gerichtshöfen verurtheilt werden; so will Ich, weil gegenwär- 
tig alle früher statt gefundenen Rücksichten gegen das Herzogthum aufhören, 
biermit festsetzen: 
daß keiner Meiner Unterthanen von einem Unterthan des Herzogthums 
Warschau in rechtlichen Anspruch soll genommen werden können, wenn 
er die Forderung seines Gläubigers durch ein anderes im Herzogthum 
Warschau ausstehendes ihm gehöriges Capital, gesetzt daß solches 
auch auf die Bayonner Confiskations-Liste gebracht wäre, sicher zu 
stellen im Stande ist. 
Hiernach haben Sie die betreffenden Behörden zu instruiren. 
Hauptquartier Töplitz, den 28sten September 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und 
an den Justizminister von Kircheisen.
	        
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