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(No. 197.) Allerhoͤchste Bestimmung vom 28sten September 1813., daß kein diessei—
tiger Unterthan von einem des Herzogthums Warschau, in rechtlichen
Anspruch genommen werden darf, wenn derselbe die Forderung durch
ein ihm zugehoͤriges, in jener Provinz ausstehendes Kapital sicher zu
stellen im Stande ist.
D. sich häufig Falle ereignen, daß diesseitigen Unterthanen, welche im
Herzogthum Warschau Forderungen ausstehen haben, dort das rechtliche Ge-
hör mit Hinweisung auf die Bayonner Convention verweigert wird, während
dem sie von ihren Warschauischen Gläubigern in Anspruch genommen und
von Meinen Gerichtshöfen verurtheilt werden; so will Ich, weil gegenwär-
tig alle früher statt gefundenen Rücksichten gegen das Herzogthum aufhören,
biermit festsetzen:
daß keiner Meiner Unterthanen von einem Unterthan des Herzogthums
Warschau in rechtlichen Anspruch soll genommen werden können, wenn
er die Forderung seines Gläubigers durch ein anderes im Herzogthum
Warschau ausstehendes ihm gehöriges Capital, gesetzt daß solches
auch auf die Bayonner Confiskations-Liste gebracht wäre, sicher zu
stellen im Stande ist.
Hiernach haben Sie die betreffenden Behörden zu instruiren.
Hauptquartier Töplitz, den 28sten September 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
und
an den Justizminister von Kircheisen.