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(No. 204.) Allerhoͤchste Kabinetsordre vom 17ten November 1813., die Verlängerung
der Suspensionsfrist rückstchtlich der gegen Grundbesitzer exekutivisch
ausgeklagten Forderungen betreffend.
D. es, bei der Wichtigkeit des Gegenstandes- und bei der Kürze der Zeit,
nicht möglich gewesen ist, erschöpfende Grundsätze über die Ausgleichung der
Kriegeslasten und über die Aushülfe und Erhaltung der Grundbesitzer auf-
zustellen; so habe Ich beschlossen, Meinen unter dem 14. August dieses Jah-
res wegen der Suspension aller Exekutionen auf Kapital, Zinsen und Spor-
teln gegen Grundbesitzer, gegebenen Befehl bis zum 1sten April künftigen
Jahres zu verlängern und solchen zugleich ausdrücklich auf die Kreditsysteme
auszudehnen. Während dieser Zeit soll, nach Meinem an Sie den Staats-
kanzler erlassenen anderweitigen Befehl, die ganze Angelegenheit bei der inte-
rimistischen National-Repräsentation erwogen, von einer angeordneten Kom-
mission geprüft, und, von deren Gutachten begleitet, Mir zur Entscheidung
vorgetragen werden. Um aber die verschiedenen Zweifel, welche sich, nach
Ihrem des Juftizministers Berichte vom 23. September dieses Jahres über
die Anwendung der Suspension aller erekutivischen Maaßregeln erhoben ha-
ben, zu beseitigen, setze Ich folgende Bestimmungen hiedurch fest:
1. Auf die von Kaufleuten als solchen eingegangenen Verbindlichkeiten
— der verpflichtete Kaufnmann mag Grundbesitzer seyn oder nicht — fin-
det die Verordnung wegen Suspension der Exekutionen keine Anwen-
dung, wohl aber auf die von den Gutsbesitzern ausgestellten Wechsel.
Als rückständige Kapital-, Zinsen-, und Sportelzahlungen sind nicht
nur diejenigen zu betrachten, welche am 14. August dieses Jahres
schon rückständig und fällig waren, sondern auch diejenigen, welche bis
zum 1. April künftigen Jahres fällig werden.
3. Sind die Stempel und alle übrige baare Auslagen der Gerichte unter
den Sporteln nicht zu verstehen, und können daher selbige sofort durch
Exekution beigetrieben werden.
Die im Wege der Erekution verfügten Beschlagnehmungen aller Art
bleiben in der Lage, in welcher sie sich zu der Zeit befunden haben, als
Meine Ordre vom 14. August dieses Jahres zur Kenntniß der Gerichte
gekommen; so daß weder die in Beschlag genommenen Gegenstände dem
Schuldner zurückgegeben werden, noch auch über selbige weiter dispo-
nirt werden kann, um sie zur Befriedigung der Gläubiger zu verwen-
den. Eine weitere Disposition über dieselben tritt, mit Zuziehung der
Interessenten nur in so weit ein, als dies deshalb nöthig ist, weil sie
sonst
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