Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No.  204.)  Allerhoͤchste  Kabinetsordre  vom  17ten  November  1813.,  die  Verlängerung
der  Suspensionsfrist  rückstchtlich  der  gegen  Grundbesitzer  exekutivisch
ausgeklagten  Forderungen  betreffend.

D.  es,  bei  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes-  und  bei  der  Kürze  der  Zeit,
nicht  möglich  gewesen  ist,  erschöpfende  Grundsätze  über  die  Ausgleichung  der
Kriegeslasten  und  über  die  Aushülfe  und  Erhaltung  der  Grundbesitzer  aufzustellen;
  so  habe  Ich  beschlossen,  Meinen  unter  dem  14.  August  dieses  Jahres
  wegen  der  Suspension  aller  Exekutionen  auf  Kapital,  Zinsen  und  Sporteln
  gegen  Grundbesitzer,  gegebenen  Befehl  bis  zum  1sten  April  künftigen
Jahres  zu  verlängern  und  solchen  zugleich  ausdrücklich  auf  die  Kreditsysteme
auszudehnen.  Während  dieser  Zeit  soll,  nach  Meinem  an  Sie  den  Staatskanzler
  erlassenen  anderweitigen  Befehl,  die  ganze  Angelegenheit  bei  der  interimistischen
  National-Repräsentation  erwogen,  von  einer  angeordneten  Kommission
  geprüft,  und,  von  deren  Gutachten  begleitet,  Mir  zur  Entscheidung
vorgetragen  werden.  Um  aber  die  verschiedenen  Zweifel,  welche  sich,  nach
Ihrem  des  Juftizministers  Berichte  vom  23.  September  dieses  Jahres  über
die  Anwendung  der  Suspension  aller  erekutivischen  Maaßregeln  erhoben  haben,
  zu  beseitigen,  setze  Ich  folgende  Bestimmungen  hiedurch  fest:

1.  Auf  die  von  Kaufleuten  als  solchen  eingegangenen  Verbindlichkeiten
—  der  verpflichtete  Kaufnmann  mag  Grundbesitzer  seyn  oder  nicht  —  findet
  die  Verordnung  wegen  Suspension  der  Exekutionen  keine  Anwendung,
  wohl  aber  auf  die  von  den  Gutsbesitzern  ausgestellten  Wechsel.

Als  rückständige  Kapital-,  Zinsen-,  und  Sportelzahlungen  sind  nicht
nur  diejenigen  zu  betrachten,  welche  am  14.  August  dieses  Jahres
schon  rückständig  und  fällig  waren,  sondern  auch  diejenigen,  welche  bis
zum  1.  April  künftigen  Jahres  fällig  werden.

3.  Sind  die  Stempel  und  alle  übrige  baare  Auslagen  der  Gerichte  unter
den  Sporteln  nicht  zu  verstehen,  und  können  daher  selbige  sofort  durch
Exekution  beigetrieben  werden.

Die  im  Wege  der  Erekution  verfügten  Beschlagnehmungen  aller  Art
bleiben  in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  zu  der  Zeit  befunden  haben,  als
Meine  Ordre  vom  14.  August  dieses  Jahres  zur  Kenntniß  der  Gerichte
gekommen;  so  daß  weder  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  dem
Schuldner  zurückgegeben  werden,  noch  auch  über  selbige  weiter  disponirt
  werden  kann,  um  sie  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  zu  verwenden.
  Eine  weitere  Disposition  über  dieselben  tritt,  mit  Zuziehung  der

Interessenten  nur  in  so  weit  ein,  als  dies  deshalb  nöthig  ist,  weil  sie
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