S□1
10.
— 135 —
sonst dem Verderben ausgesetzt seyn würden. Sind die in Beschlag
genommenen Gegenstände bereits veräußert, so bleibt einstweilen die
Loosung in gerichtlicher Verwahrung.
Die schon erfolgte Beschlagnahne von Revennen der Grundstücke darf
aber nicht fortgesetzt werden, weil dies eine Fortsetzung der ausdrücklich
bis zum 1. April künftigen Jahres suspendirten Exekution seyn
würde; der Grund, welcher Meine Bestimmung vom 14. August dieses
Jahres veranlaßt hat, daß nämlich die Leistungen für die Zwecke des
Krieges mit den Leistungen für die Gläubiger gegenwärtig nicht vereinbar
sind, es auch nicht zuläßt. Andere Einkünfte der Grundbesitzer,
als die Revenüen ihrer Grundstücke, desgleichen Besoldungen und Pensionen,
gehören nicht hierher; in Absicht dieser hat es lediglich bei den
gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.
Aus den bei No. 5. angeführten Gründen dürfen die eingeleiteten Sequestrationen
und Administrationen nur dann forlgesetzt werden, wenn
der Grundbesitzer sein Besitzthum bereits verlassen hat, oder der Unredlichkeit
gegen seine Gläaubiger verdächtig ist.
Bei den eingeleiteten Subhastationen durfen die aus den getroffenen
Verfügungen folgenden Geschäfte zwar fortgesetzt werden; es darf aber
kein Zuschlag vor Ablauf der gegenwärtigen Suspension erfolgen. Bei
schlechtem Ausfall der Subhastationstermine nach Ablauf der Suspension
neue Termine mit kurzen Fristen, auf Instanz eines oder mehrerer
Interessenten, zu veranlassen, bleibt den Gerichten überlassen. Auf
Konkurse findet die Suspension keine Anwendung; weshalb auch die
Fortsetzung der Subhastationsprozesse selbst in Rücksicht der Adjudikationen
bei denselben, statt haben muß.
Die wider Grundbesitzer verfügten Observationen, welche nur die künftige
Exekution sichern, müssen ihren Fortgang behalten; wogegen die
Personalarreste, sofern nicht außerdem die Gläubiger gehörig dafür gesichert
werden können, daß nach abgelaufener Frist der Personalarrest in
Ausübung zu bringen sey, in Observationen zu verwandeln sind.
In Absicht der Dauer der gegenwärtigen Suspension erledigt sich Ihre
Anfrage jetzt von selbst; und nächstdem finde Ich
in Absicht der Minorennen, deren Kapitalien bei Grundbesitzern zinsbar
ausstehen, festzusetzen nöthig, daß ein vierteljähriger Zinsbetrag
dieser Kapitalien innerhalb der Zeit der Suspension der Erekutionen
entrichtet werden soll; wegen eines vierteljahrigen Zinsbetrages ihrer
Pflege-