Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

S□1

10.

—  135  —

sonst  dem  Verderben  ausgesetzt  seyn  würden.  Sind  die  in  Beschlag
genommenen  Gegenstände  bereits  veräußert,  so  bleibt  einstweilen  die
Loosung  in  gerichtlicher  Verwahrung.

Die  schon  erfolgte  Beschlagnahne  von  Revennen  der  Grundstücke  darf
aber  nicht  fortgesetzt  werden,  weil  dies  eine  Fortsetzung  der  ausdrücklich
  bis  zum  1.  April  künftigen  Jahres  suspendirten  Exekution  seyn
würde;  der  Grund,  welcher  Meine  Bestimmung  vom  14.  August  dieses
Jahres  veranlaßt  hat,  daß  nämlich  die  Leistungen  für  die  Zwecke  des
Krieges  mit  den  Leistungen  für  die  Gläubiger  gegenwärtig  nicht  vereinbar
  sind,  es  auch  nicht  zuläßt.  Andere  Einkünfte  der  Grundbesitzer,
als  die  Revenüen  ihrer  Grundstücke,  desgleichen  Besoldungen  und  Pensionen,
  gehören  nicht  hierher;  in  Absicht  dieser  hat  es  lediglich  bei  den
gesetzlichen  Vorschriften  sein  Bewenden.

Aus  den  bei  No.  5.  angeführten  Gründen  dürfen  die  eingeleiteten  Sequestrationen
  und  Administrationen  nur  dann  forlgesetzt  werden,  wenn
der  Grundbesitzer  sein  Besitzthum  bereits  verlassen  hat,  oder  der  Unredlichkeit
  gegen  seine  Gläaubiger  verdächtig  ist.

Bei  den  eingeleiteten  Subhastationen  durfen  die  aus  den  getroffenen
Verfügungen  folgenden  Geschäfte  zwar  fortgesetzt  werden;  es  darf  aber
kein  Zuschlag  vor  Ablauf  der  gegenwärtigen  Suspension  erfolgen.  Bei
schlechtem  Ausfall  der  Subhastationstermine  nach  Ablauf  der  Suspension
  neue  Termine  mit  kurzen  Fristen,  auf  Instanz  eines  oder  mehrerer
  Interessenten,  zu  veranlassen,  bleibt  den  Gerichten  überlassen.  Auf
Konkurse  findet  die  Suspension  keine  Anwendung;  weshalb  auch  die
Fortsetzung  der  Subhastationsprozesse  selbst  in  Rücksicht  der  Adjudikationen
  bei  denselben,  statt  haben  muß.

Die  wider  Grundbesitzer  verfügten  Observationen,  welche  nur  die  künftige
  Exekution  sichern,  müssen  ihren  Fortgang  behalten;  wogegen  die
Personalarreste,  sofern  nicht  außerdem  die  Gläubiger  gehörig  dafür  gesichert
  werden  können,  daß  nach  abgelaufener  Frist  der  Personalarrest  in
Ausübung  zu  bringen  sey,  in  Observationen  zu  verwandeln  sind.

In  Absicht  der  Dauer  der  gegenwärtigen  Suspension  erledigt  sich  Ihre
Anfrage  jetzt  von  selbst;  und  nächstdem  finde  Ich

in  Absicht  der  Minorennen,  deren  Kapitalien  bei  Grundbesitzern  zinsbar
  ausstehen,  festzusetzen  nöthig,  daß  ein  vierteljähriger  Zinsbetrag
dieser  Kapitalien  innerhalb  der  Zeit  der  Suspension  der  Erekutionen
entrichtet  werden  soll;  wegen  eines  vierteljahrigen  Zinsbetrages  ihrer

Pflege-