Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.


12                Erstes  Buch:  Allgemeiner  Theil.

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bestellt  werden;  für  die  Bestellung  machung  erfolgt  durch  das  in  der

sind  die  für  die  Bestellung  des  Vorstandes
  geltenden  Vorschriften  maßgebend.


Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche

  Stellung  des  Vorstandes,  soweit

  sich  nicht  aus  dem  Zwecke  der
Liquidation  ein  Anderes  ergiebt.
Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,
  so  ist  für  ihre  Beschlüsse
Uebereinstimmung  aller  erforderlich,
sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmtt  ist.
49.  Die  Liquidatoren  haben  die
laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,
  die  Forderungen  einzuziehen,
  das  übrige  Vermögen  in  Geld

umzusetzen,  die  Gläubiger  zu  befriedigen

  und  den  Ueberschuß  den  Anfallberechtigten
  auszuantworten.  Zur
Beendigung  schwebender  Geschäfte
können  die  Liquidatoren  auch  neue
Geschäfte  eingehen.  Die  Einziehung
der  Forderungen  sowie  die  Umsetzung
  des  übrigen  Vermögens  in  Geld
darf  unterbleiben,  soweit  diese  Maßregeln
  nicht  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  oder  zur  Vertheilung  des
Ueberschusses  unter  die  Anfallberechtigten
  erforderlich  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung
  der  Liquidation  als  fortbestehend,
soweit  der  Zweck  der  Liquidation  es
erfordert.

5  Die  Auflösung  des  Vereins
oder  die  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  ist  durch  die  Liquidatoren
  öffentlich  bekannt  zu  machen.
In  der  Bekanntmachung  sind  die
Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche
  aufzufordern.  Die  Bekannt-1)

  Berechtigung  zur  Hinterlegung  8

Anm.).

Satzung  für  Veröffentlichungen  bestimmte
  Blatt,  in  Ermangelung  eines
solchen  durch  dasjenige  Blatt,  welches
für  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts
  bestimmt  ist,  in  dessen  Bezirke
der  Verein  seinen  Sitz  hatte.  Die
Bekanntmachung  gilt  mit  dem  Ablaufe
  des  zweiten  Tages  nach  der
Einrückung  oder  der  ersten  Einrückung
  als  bewirkt.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch
besondere  Mittheilung  zur  Anmelduung
  aufzufordern-51.

  Das  Vermögen  darf  den  An—
OD  fallberechtigten  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Bekanntmachung
  der  Auflösung  des
Vereins  oder  der  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  ausgeantwortet  werden.


C)Mieldet  sich  ein  bekannter
r*m?2m  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
  Betrag,  wenn  die  Berechtigung
  zur  Hinterlegungt)  vorhanden
ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen
  2).

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichleit
  zur  Zeit  nicht  ausführbar
  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,
  so  darf  das  Vermögen  den  Anfallberechtigten
  nur  ausgeantwortet
werden,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit
  geleistet  ist.

53.  Liquidatoren,  welchedieihnen

  nach  dem  §  42  Abs.  2  und
den  §§  50  bis  52  obliegenden  Verpflichtungen
  verletzen  oder  vor  der
Befriedigung  der  Gläubiger  Vermögen

  den  Anfallberechtigten  aus-§

  372  ff.  (Verwahrung  s.  §§  688  u.

²)  Hinlterlegungsstellen  s.  E.  144  (mit  Anm.)  bis  146.