12 Erstes Buch: Allgemeiner Theil.
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bestellt werden; für die Bestellung machung erfolgt durch das in der
sind die für die Bestellung des Vorstandes
geltenden Vorschriften maßgebend.
Die Liquidatoren haben die rechtliche
Stellung des Vorstandes, soweit
sich nicht aus dem Zwecke der
Liquidation ein Anderes ergiebt.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden,
so ist für ihre Beschlüsse
Uebereinstimmung aller erforderlich,
sofern nicht ein Anderes bestimmtt ist.
49. Die Liquidatoren haben die
laufenden Geschäfte zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen,
das übrige Vermögen in Geld
umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen
und den Ueberschuß den Anfallberechtigten
auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte
können die Liquidatoren auch neue
Geschäfte eingehen. Die Einziehung
der Forderungen sowie die Umsetzung
des übrigen Vermögens in Geld
darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln
nicht zur Befriedigung der
Gläubiger oder zur Vertheilung des
Ueberschusses unter die Anfallberechtigten
erforderlich sind.
Der Verein gilt bis zur Beendigung
der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es
erfordert.
5 Die Auflösung des Vereins
oder die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren
öffentlich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche
aufzufordern. Die Bekannt-1)
Berechtigung zur Hinterlegung 8
Anm.).
Satzung für Veröffentlichungen bestimmte
Blatt, in Ermangelung eines
solchen durch dasjenige Blatt, welches
für Bekanntmachungen des Amtsgerichts
bestimmt ist, in dessen Bezirke
der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe
des zweiten Tages nach der
Einrückung oder der ersten Einrückung
als bewirkt.
Bekannte Gläubiger sind durch
besondere Mittheilung zur Anmelduung
aufzufordern-51.
Das Vermögen darf den An—
OD fallberechtigten nicht vor dem
Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des
Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
C)Mieldet sich ein bekannter
r*m?2m Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung
zur Hinterlegungt) vorhanden
ist, für den Gläubiger zu hinterlegen
2).
Ist die Berichtigung einer Verbindlichleit
zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig,
so darf das Vermögen den Anfallberechtigten
nur ausgeantwortet
werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit
geleistet ist.
53. Liquidatoren, welchedieihnen
nach dem § 42 Abs. 2 und
den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen
verletzen oder vor der
Befriedigung der Gläubiger Vermögen
den Anfallberechtigten aus-§
372 ff. (Verwahrung s. §§ 688 u.
²) Hinlterlegungsstellen s. E. 144 (mit Anm.) bis 146.