Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Der  Militärvorsitzende  besorgt  sich  alljährlich  zugleich  mit  der  Abschrift  der  alphabetischen
  Liste  des  laufenden  Jahres  Abschrift  der  neu  aufgestellten  Restantenliste.

Von  späteren  Veränderungen  in  den  Restantenlisten  erhält  er  durch  den  Zivilvorsitzenden
  Kenntniß.

Die  Restantenlisten  derjenigen  Jahrgänge  von  Wehrpflichtigen,  welche  das  45.  Lebensjahr

vollendet  haben,  dürfen  vernichtet  werden.
Gleichzeitig  verfügt  der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommission  die  Vernichtung  der
Rekrutirungsstammrollen  der  betreffenden  Jahrgänge  (§  46,  16).
Im  Uebrigen  siehe  §  50,  8.
*  49.
Berichtigung  der  Grundlisten.

Unmittelbar  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Zivilvorsitzende  jeder  Ersatzkommission

  von  der  getroffenen  vorläufigen  oder  endgültigen  Entscheidung  über  die  in
seinem  Aushebungsbezirk  zur  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  herangezogenen,  in  anderen
Aushebungsbezirken  gebürtigen  Personen  dem  Zidvilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des
Aushebungsbezirks,  in  welchem  der  Geburtsort  liegt,  mittelst  eines  von  ihm  zu  unterschreibenden
  Auszuges  aus  der  alphabetischen  Liste  Mittheilung  zu  machen.  Diese  Mittheilungen
  sind  vorbehaltlich  der  bis  zum  1.  Februar  des  nächstfolgenden  Jahres  erforderlich
  werdenden  Nachträge  bis  zum  1.  Oktober  zu  beenden.

Eine  gleiche  Mittheilung  ist,  sofern  Militärpflichtige  zur  Vorstellung  vor  den  Ersatzbehörden

  gelangen,  ohne  in  die  Grundlisten  aufgenommen  zu  sein,  unverzüglich  an
den  Zivilvorsitzenden  desjenigen  Aushebungsbezirks  zu  richten,  in  welchem  der  Vorgestellte
gestellungspflichtig  ist  (§  26,  2).

Die  Benachrichtigungsschreiben  sind  als  Beläge  zu  den  alphabetischen  oder  Restantenlisten

ebenso  lange,  wie  diese,  aufzubewahren  (§  44,  c).

Auf  Grund  dieser  Benachrichtigungen  sind  bis  zum  1.  März  die  alphabetischen  und  Restantenlisten

  zu  berichtigen.

Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommission  veranlaßt  —  soweit  erforderlich  —  eine  Berichtigung

  der  ihm  vorgelegten  Rekrutirungsstammrollen  (§  46,  12).

Nach  dem  Verbleib  Militärpflichtiger,  welche  sich  ohne  Erlaubniß  vor  den  Ersatzbehörden

nicht  gestellt  haben,  sind  vorbehaltlich  der  durch  die  Bestimmungen  im  §  62  bedingten,