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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgaten.
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— No. 3. —
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(No. 153.) Verordnung über die Aufhebung der bisherigen Exemtion von der Kantonpflichtigkeit
für die Dauer des Krieges. Vom Oten Februar 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben in Erwägung der von Unsern getreuen Unterthanen längst anerkannten
Verbindlichkeit eines jeden waffenfähigen Bürgers, sein Vaterland zu
vertheidigen, dessen Erhaltung ihm und seinem Vermögen Schutz und gesetzliche
burgerliche Freiheit gewährt, bereits mittelst der auf Unserm Befehl
erlassenen Aufforderungen allen gebildeten Jünglingen Gelegenheit zu
geben beabsichtigt, durch den ODienst bei der Artillerie oder unter den freiwilligen
Jägern ihren guten Willen mit der That zu äußern, und sich Ansprüche
auf unvergänglichen Ruhm und auf den Dank eines erkenntlichen
Vaterlandes zu erwerben.
In Uebereinstimmung mit diesen Anordnungen und um jede Unkunde
über Unsere Absichten zu begegnen, verordnen Wir, daß für die Dauer
des Krieges alle Ausnahmen von der Verpflichtung zum Militairdienst nach
der bisherigen Kantonverfassung unter nachfolgenden Bestimmungen hiemit
aufgehoben seyn sollen: Es soll zwar einem jeden bisher Eximirten zwischen
dem vollendeten 17ten und 24sten Jahre überlassen werden, sich freiwillig
den Jägerabtheilungen zu Fuß oder zu Pferde, oder der Artillerie
nach eigener Wahl zu widmen, derjenige aber, der nicht binnen acht Tagen
nach der Publikation dieser Verordnung sich bei der Ortsobrigkeit dazu
freiwillig meldet, welche die Verpflichtung hat, solches sogleich dem gewählten
Bataillon oder Kavallerieregiment anzuzeigen, soll jene Wahl nicht
mehr auszunben befugt seyn, und er soll bei derjenigen Truppengattung
Jahrgang 1813. C ange-(Ausgegeben
zu Berlin den 13ten Februar 1813.)