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930 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 72—75.
manns nach den Vorschriften der §§ 59 bis 61. Dies gilt für
Angehörige eines auswärtigen Staates nur insoweit, als nach einer
im Rul enthaltenen Bekanntmachung Deutschen, die zum Dienste
auf einem Schiffe dieses Staates angestellt sind, durch die dortigé
Gesetzgebung oder durch Staatsvertrag eine entsprechende Fürsorge
gewährleistet ist.
In den Fällen der Nr. 6 stehen dem Schiffsmanne, wenn
die Entlassung nach Antritt der Reise erfolgt, die im 8 69 Abf. 2m
bezeichneten Ansprüche zu.
8 72. l59.] Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher
aus anderen als aus den im 8 70 erwähnten Gründen vor
Ablauf des Heuervertrags entlassen wird, erhält als Entschädigund
die Heuer für einen Monat unter Anrechnung der etwa empfangenen
Hand= und Vorschußgelder.
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat
er außerdem Anspruch auf freie Zurückbeförderung (88 78, 79
nach dem Hafen der Ausreise oder nach Wahl des Kapitäns aus
eine entsprechende, im Streitfalle von dem Seemannsamte vorläufig
festzusetzende Vergütung. Auch erhält er außer der im
Abs. 1 vorgesehenen und der verdienten Heuer (8 80) die Heuer
für die nach § 73 zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner
Reise nach dem Rückbeförderungshafen.
§ 73. (60.] Ist der Rückbeförderungshafen ein deutscher, so
wird in Fällen vorzeitiger Entlassung nach Antritt der Reise
& 72 Abs. 2) behufs Ermittelung der dem Schiffsmanne für die
Rückreise gebührenden Heuer die Dauer der Reise unter Zugrundelegung
von Dampfschiffsbeförderung, wie folgt, gerechnet:
bei Entlassung: zu:;
a) in einem Hafen der Nordsee oder des Englischen
Kanals, der Ostsee oder der an diese angrenzenden
Gewässer Monat,
b) in einem sonstigen europäischen Hafen (§ 82) 1 Monat,
c) in einem außereuropäischen Hafen, mit Ausnahme
der unter d genannten .. 1½ Monat,
d) in einem Hafen des Großen Ozeans oder
Australlsss 29 Monat.
Muß die Rückbeförderung ganz oder theilweise mittelst Segelschiffs
stattfinden, so ist für die mittelst Segelschiffs zurückzulegende Stre e
das Doppelte der Dauer der Dampfschiffsbeförderung zu rechnen
Erfolgt in den Fällen a und b des Abs. 1 die Rückbeförderung
unter ausschließlicher Benutzung der Eisenbahn, so wird die Dauel
der Reise nicht in Ansatz gebracht.