Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Bezirk und dem Kreise, wornber sie gesetzt sind. Bei Todesstrafe darf sich Nie- 
mand, außer den gedachten Personen, des Rechts anmaaßen, den Landsturm auf- Dete 
zubieten, oder auch nur durch Reden zum Zusammentreten zu verführen. Schut-De- 
. 13. Um mit mehrerer Leichtigkeit den Landsturm einzeln, theilweise, ienn 
und im Ganzen auftreten zu lassen, soll das ganze Land in Landsturmbezirke ge-Beschäfti- 
theilt werden. Oie Landräthlichen Kreise werden als solche Bezirke betrachtet. gung. 
. 14. Diese Kreise zerfallen in Unterbezirke, deren Zahl und Grenzen 
die Gouvernements der Provinzen festsetzen. 
K. 15. Ein Unterbezirk soll ungefähr 5— 600 Landsturmfähige Männer 
einschließen. Nach Belieben kann man, wenn es dienlich scheint, die Mannschaft 
mehrerer Unterbezirke zusammenstoßen lassen; doch sind große Haufen zu unge- 
schmeidig und zu schwer zu behandeln. 
. 10. Die Militairgouverneurs sind die natürlichen Haupter des Land- 
sturms in ihren respektiven Provinzen. 
§. 17. Sie ernennen gemeinschaftlich mit den Civilgouverneurs den An- 
führer der Landsturmsbezirke und Unterbezirke. 
§. 18. Nach Publikation gegenwärtiger Verordnung sind die Gemeinden 
der verschiedenen Dorfschaften und Flecken in den Kreisen zu versammeln. Oie 
Besitzer und Inhaber von Grundstücken, (welcher Art, ist gleichgültig) wählen 
einen Ausschuß aus ihrer Mitte, welcher aus den Deputirten der Unterbezirke 
besteht. Jeder Unterbezirk wird durch einen Deputirten vertreten. 
. 19. Diese Ausschüsse erhalten den Namen Schutzdeputation, halten 
sich entweder in der Nähe der Bezirksanführer auf, die ihnen vorsitzen, oder sind 
wenigstens auf deren Einladung augenblicklich bei ihnen zu erscheinen verbunden 
§. 20. Die Städte von mehr als 2000 Seelen Bevölkerunk haben 
eigene von den Bürgermeistern geleitete Schutzdeputationen. 
§. 21. Die Schutzdeputationen berathschlagen und überlegen mit Sach- 
verständigen, wie ihre Bezirke sich am längsten und besten vertheidigen lassen; 
— und treffen alsdann Vorkehrungen hierzu, sollte auch ein feindlicher Angriff 
noch so entfernt scheinen. 
§. 22. Von den Marken wird hier nur beildufig und beispielsweise be- 
merkt: daß außer den Waldern, wo sich der Durchmarsch auf mancherlei Weise, 
durch Verhaue, Gräben, Schleppschanzen, Hinterhalte, erschweren läßt; auch 
die vielen Seen, Teiche und Gewässer, bei kluger Benutzung mancherlei Ver- 
theidigungsmittel darbieten. — Hiezu hat der Landsturm beständig und bereit- 
willig mitzuwirken. 
. 23. Die Schutz-Deputationen verfertigen genaue Listen aller zum 
Landsturm tauglichen Jünglinge und Männer von 15 bis 60 Jahren. Nur 
Gebrechlichkeit, Kindes= und Greisen-Alter schließen davon aus. Sie notiren 
auch die Zahl der Pferde in ihren Distrikten. 
S. 24.
	        
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