Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

Von Raͤu- 
mung und 
Verwuͤstung 
der Bezirke. 
— 836 — 
d'armerie soll gehalten seyn, selbige zu befoͤrdern, und wird solcher, wie allen 
genannten Personen, dies hierdurch zur ausdruͤcklichsten Pflicht gemacht. 
56. 64. Diese Spaͤherei, weit entfernt, veraͤchtlich zu seyn, ist Pflicht 
gegen den Feind, und vom hoͤchsten Werthe, und muß daher uͤberall aufgemun— 
tert werden. Keine Unternehmung kann ohne sie gelingen. Nur Spionerei 
als Handwerk, und fuͤr den Feind, ist ein Verbrechen und beschimpfend. 
§6. 05 Es durften sich Fälle ereignen, wo die Gouverneurs Meiner 
Provinzen es als zweckmäßig erklären, daß ein oder der andre Bezirk, oder Um- 
kreis einer belagerten Festung, (bei zu befürchtendem Einbruche oder Ausfall) 
von den Einwohnern auf eine Zeitlang geraumt und in solchen Zustand ver- 
setzt werde, der den Aufenthalt des Feindes darin unmöglich macht, und ihn 
des Unterhalis beraubt: dann bedenke ein jeder, daß es kein zerstörtes Oorf 
giebt, das in Verhältniß seiner Größe nicht weniger aufzubauen kostete, als 
feindliche Einquartierung und Brandschatzung denselben kosten würden. 
§. 00. Die Landsturmmasse um eine Festung oder in einem bedrohe- 
ten Bezirke, muß daher mit Weibern, Kindern, Greisen und der besten 
Haabe, sich beständig zum Auswandern bereit halten. Die Pfade und 
Straßen, auf denen man zu flüchten beschlossen, müssen mit Hinsicht der 
verschiedenen Richtungen, von welchen der Feind andringen könnte, lange 
vorher bestimmt werden. 
K. 607. Es wird den Obrigkeiten des ganzen Landes auf ihre Verantwort- 
lichkeit besonders ans Herz gelegt, für das Unterkommen der Vertriebenen 
und ihrer Güter zu wachen. 
§. 68. Rückwärts liegende erhebliche Städte, Inseln, in großen 
Waldern liegende einzelne Orte, von Seen und Sümpfen rings umschlossene 
Gegenden sind hauptsächlich zu Zufluchtsörtern zu erwählen. 
6. 69. Die Commandanten eines in Gefahr stehenden Bezirks blei- 
ben in fortgesetzter Correspondenz mit den Commandanten des nachsten be- 
freundeten Corps, oder der Festungs-Belagerung, die so früh als moglich 
warnen und unterrichten müssen, wenn der Landsturm aufzubrechen hat, wel- 
ches ihnen hierdurch ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird. 
. 70. Unter den Vorräthen ist das Mehl zuerst fortzubringen oder zu 
verderben. Die Getränke, Bier, Wein und Brandtwein, lasse man auslaufen. 
V. 71. Die Mühlen werden in den zu verlassenden Gegenden verbrannt, 
die Brunnen verschüttet. Nach der Vertreibung des Feindes sind Brunnen 
und Mühlen auf Kosten des Staats wieder herzustellen. 
K. 72. Es soll auch der Plan einer Assecuranz= oder Entschädi- 
e Verpflichtung des ganzen Staats für die absichtlich verwüsteten Di- 
t 
rikte entworfen werden, vermoͤge deren das ganze Land zur Unterstuͤtzung 
derselben Pro rata beisteuert. . 
·F..73.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.