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3.
Daß die Bestimmungen der oben siehenden Artikel 1 und 2 sich auf
alle jetzo pendente und auf alle künftige Fälle erstrecken sollen.
4.
Daß die Freizuͤgigkeit, welche im obigen Asten, 2ten und Zten Artikel
bestimmt ist, sich nur auf das Vermoͤgen beziehen soll.
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen
Koͤniglich--Preußischen, und diejenigen Herzoglich-Sachsen-Gothaischen und
Altenburgischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Aus-
wandernden, seine persönliche Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegs-
dienste betreffen, und welche jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der
Auswanderung um die Bewilligung derselben, seinen Landesherrn, der vor-
geschriebenen Ordnung gemäß, zu bitten.
Es wird auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze, über die
Mlicht zum Kriegsdienste und über die persönlichen Pflichten des Auswan-
dernden, keine der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Regie-
rungen, in Ansehung der Gesetzgebung in den respectiven Staaten beschränkt.
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Gotha zweimal gleichlau-
tend ausgefertigte Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung,
Kraft und Wirksamkeit in den gesammten Königlich-Preußischen und Herzog-
lich= Sachsen-Gothaischen und Altenburgischen Landen haben.
Wien, den 27sten November 1814.
Der Staatskanzler
C. Fuͤrst v. Hardenberg.
(No. 257.)