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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
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No. 18. *.
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(No. 256.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich-Sachsen-Gothaischen
und Altenburgischen Regierung verabredeten Freizügigkeit.
Vom 27sten November 1814.
N. die Königlich-Preußische Regierung mit dem Herzoglich-Sachsen-Gothaischen
und Altenburgischen Gouvernement dahin übereingekommen ist,
gegenseitig den Abschoß und das Abfahrtgeld aufzuheben; so erklären jetzt beide
gedachte Regierungen, daß:
1.
bei keinem Vermbgensausgang aus den Königlich-Preußischen Landen in die
Herzoglich-Sachsen-Gothaische und Altenburgische Lande, oder aus diesen in
jene, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, oder
Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung oder auf andere Art ergeben, irgend
ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrtgeld (census emigrationis)
erhoben werden soll.
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Daß die vorstehend besiimmte Freizügigkeit, sich sowohl auf denjenigen
Abschoß, und auf dasjenige Abfahrtgeld, welche in die landesherrlichen Kassen
fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtgeld
erstrecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereien, Stifter,
Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Korporationen fließen
würden. Die Rittergutsbefitzer in den beiderseitigen respectiven Königlich-Preußischen
und Herzoglich-Sachsen-Gothaischen und Altenburgischen Landen,
werden demnach, gleich allen Privatberechtigten in den gedachten Landen, der
gegenwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in
die gegenseitigen vorbenannten Lande, weder Abschoß noch Abfahrtgeld fordern,
noch nehmen.
Tahrgang 1814. Aa 3. Daß
(Ausgegeben zu Berlin den 31sten Dezember 1814.)