Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

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No.  18.  *.

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(No.  256.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich-Sachsen-Gothaischen
  und  Altenburgischen  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit.
  Vom  27sten  November  1814.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  dem  Herzoglich-Sachsen-Gothaischen
  und  Altenburgischen  Gouvernement  dahin  übereingekommen  ist,
gegenseitig  den  Abschoß  und  das  Abfahrtgeld  aufzuheben;  so  erklären  jetzt  beide
gedachte  Regierungen,  daß:

1.

bei  keinem  Vermbgensausgang  aus  den  Königlich-Preußischen  Landen  in  die
Herzoglich-Sachsen-Gothaische  und  Altenburgische  Lande,  oder  aus  diesen  in
jene,  es  mag  sich  solcher  Ausgang  durch  Auswanderung  oder  Erbschaft,  oder
Legat,  oder  Brautschatz,  oder  Schenkung  oder  auf  andere  Art  ergeben,  irgend
ein  Abschoß  (gabella  hereditaria)  oder  Abfahrtgeld  (census  emigrationis)
erhoben  werden  soll.

2

Daß  die  vorstehend  besiimmte  Freizügigkeit,  sich  sowohl  auf  denjenigen
Abschoß,  und  auf  dasjenige  Abfahrtgeld,  welche  in  die  landesherrlichen  Kassen
fließen  würden,  als  auf  denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrtgeld
erstrecken  soll,  welche  in  die  Kassen  der  Städte,  Märkte,  Kämmereien,  Stifter,
  Klöster,  Gotteshäuser,  Patrimonialgerichte  und  Korporationen  fließen
würden.  Die  Rittergutsbefitzer  in  den  beiderseitigen  respectiven  Königlich-Preußischen
  und  Herzoglich-Sachsen-Gothaischen  und  Altenburgischen  Landen,
werden  demnach,  gleich  allen  Privatberechtigten  in  den  gedachten  Landen,  der
gegenwärtigen  Vereinbarung  untergeordnet,  und  dürfen  bei  Exportationen  in
die  gegenseitigen  vorbenannten  Lande,  weder  Abschoß  noch  Abfahrtgeld  fordern,
  noch  nehmen.

Tahrgang  1814.  Aa  3.  Daß

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31sten  Dezember  1814.)