entstehenden Einnahmen zu keinem andern Zwecke, als Behufs des Einquar-
tierungswesens als Kriegslast, verwendet werden. Diese Kommission legt
öffentlich Rechenschaft von der Verwaltung dieser Gelder ab.
. 20.
Der Eingaurtierungskommission bleibt die Ausführung der vorsiehen-
den Vorschriften, so wie die noch innerhalb der Grenzen derselben zu tref-
fende nähere Bestimmung des Details der Ausführung überlassen.
g. 21.
Die Kommandantur von Berlin wird dagegen auf die genauesie Be-
folgung der hierdurch über das Einquartierungswesen gegebenen Vorschriften
von Seiten des Militairs strenge wachen.
Paris, den Gten Mai 1814.
Der Staatskanzler
Hardenberg.
(No. 223.)