Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

disponibel gemacht. Fuͤr das laufende Jahr wird zu diesem Zwecke 
am letzten September die Summe von 500,000 Thlr. 
am letzten Dezember die Summe von 500,000 Thlr. 
verwendet, und Wir werden, sobald der Zustand der Kassen es nur irgend er- 
laubt, diese Nealisationssumme bis zu drei Millionen jährlich erhöhen, und 
sodann 6 Termine jährlich, jeden von 500,000 Thlr, eintreten lassen. 
V. 18. 
Bis dahin setzen wir wegen der Ordnung, in welcher die Scheine mit 
baarem Gelde eingelöset werden sollen, Folgendes fest: 
die 4 ersten obengedachten Termine, 
am 30sten September d. J., 
am 31sten Oezember d. J., 
am 31sten März k. J., und 
am 30sten Juni k. J., 
sollen, so weit es nöthig wird, ausschließlich dazu angewendet werden, den- 
jenigen bedürftigen Besitzern dieser Scheine, wenn sie nämlich deren erste In- 
haber oder die Erben derselben sind, welche ohne augenblickliche Hülfe ihre 
Verbindlichkeiten gegen den Staat und ihre Gläubiger nicht erfüllen können, 
und deshalb ihre Forderung verschleudern müßten, gegen Präsentation ihrer 
Scheine eine Abschlagszahlung von 25 pro Cent auf den Betrag derselben 
zu leisten; wogegen diese Scheine für den lleberrest aller übrigen, auf welche 
keine Abschlagszahlung geleistet ist, bei der künftigen Auslösung nachstehen, 
und deshalb mit dem nöthigen Vermerk und einer besondern Nummer ver- 
sehen, den Präsentanten zurückgegeben werden. 
Alle übrige Inhaber, welche keine solche Abschlagszahlungen gefordert 
haben, werden von der, für jeden Termin bestimmten Summe von 500,000 Thlr., 
in soweit sie nicht für die 4 ersten Termine durch obige Abschlagszahlungen ab- 
sorbirt wird, für den vollen Belrag ihrer Forderung in klingendem Courant 
nach derjenigen Ordnung befriedigt, welche Wir auf den Bericht Unsers Fi- 
nanzministers und des Ministers des Innern, welcher letztere sich deshalb mit 
den Landes-Repräsentanten berathen, und ihre Wünsche und Vorschläge ver- 
nehmen wird, festsetzen und amwenden werden. 
Wir setzen dabei fest, daß der, über die Realisation hiernach zu ent- 
werfende Plan in jedem Falle bis zum ersien September d. J. Uns vorgelegt 
werden muß, damit die Inhaber der Scheine vor dem Anfange der Zahlun- 
gen übersehen können, in welcher Art sie erfolgen wird. 
S. 19. 
Die Lieferungsscheine werden ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit in allen 
Zahlungen, wo bisher Staatsschuldscheine zugelassen worden, von Unsern 
Kassen
	        
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