Periode vom
1. Juli d. J.
an.
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Kassen angenommen, in sofern sie von dem ersten Inhaber oder dessen
Erben in Zahlung gegeben, oder angeboten werden.
§. 20.
Sobald Unsere Armee auf den Friedensfuß gesetzt seyn wird, und so-
wohl der Rückmarsch der alliirten Truppen durch Unsere Staaten, als die
Durchzüge der französischen Kriegsgefangenen beendigt seyn werden, soll das
bisherige Requisitions= und Lieferungswesen gänzlich aufhören und eine regel-
mäßige Administration des Militair-Verpflegungswesens auf Kosten Unserer
Staatskassen an dessen Stelle treten. Bis zu diesem sehr nahe bevorstehenden
Zeitpunkte muß die Last der Natural-Einquartierung und Fuhrengestellung
ohne Vergütung zwar noch fortdauern, dagegen aber vom isten July d. J.
wegen der etwa noch nöthig werdenden Ausschreibungen von Natural-Liefe-
rungen folgende Einrichtung Statt finden.
. 21.
Alle von diesem Zeitpunkte an ausgeschriebenen und geleisteten Lieferun-
gen von den oben F§. 5. bemerkten Gegenständen sollen den Lieferungs-Pflich-
tigen aus Unsern Kassen nach den §F. S. 7. 8. 9. bemerkten Preisen baar erstat-
tet werden. Zu dem Ende sollen die Ausschreibungen dieser Gegenstände nicht.
wie bisher, von den Provinzial-Behörden auf ihre Verantwortlichkeit, son-
dern nur nach eingegangener gemeinschaftlicher Autorisation Unsers Finanz-
Ministers, des Ministers des Innern und des Kriegs-Ministers geschehen,
und dabei nur der streng nothwendige Bedarf der Truppen zum Maaßstabe
dienen.
Die Lieferungs-Pflichtigen sollen nur gegen schriftliche Quittung der
Truppen oder Verpflegungs-Behörden die Naturalien verabreichen, und nur.
im Falle sie mit Quittungen versehen sind, den Ersatz aus Unsern Kassen zu
erwarten haben.
Die Landräthe und übrigen Kreis-Behörden sollen diese Quittungen
sofort durch Atteste, welche den reglementsmäßigen Ersatz dieser Lieferungen
aus der Hauptkasse der Regierung zusichern, austauschen, und die Quittun-
gen selbst mit einer Haupt-Liquidation am Ende eines jeden Monats der Re-
gierung einschicken, welche sie mit dem Ausschreiben vergleichen und gehörig
revidiren, und nachdem die etwanigen Anstände durch Rückfragen bei den
Landräthen gehoben sind, am Ende eines jeden Vierteljahrs an Unsern Fi-
nanz-Minister zur sofortigen Anweisung auf die Haupt-Kasse ihres Departe-
ments einreichen soll.
Nach erfolgter Anweisung und Bekanntmachung an den Landrath neh-
men alsdann die Lieferungs-Pflichtigen den Betrag ihrer Vergütung gegen
Einlieferung der in ihren Händen befindlichen Atteste in Empfang; Wir ver-
pflichten deshalb die obengedachten Behörden, bei diesem Geschäfte alle Mittel,
welche