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welche zur schleunigen Befriedigung der Liefernden dienen können, anzuwen-
den, und dabei in keiner Rücksicht einen Verzug eintreten zu lassen, wofür
sie uns besonders verantwortlich bleiben.
S. 22.
Schließlich machen Wir Unsern sämmtlichen Staatsbehbrden bei Aus-
führung der in gegenwärtigem Edikte enthaltenen Bestimmungen die dußerste
Sorgfalt für Unser Cassen-Interesse zur besondern Pflicht, wogegen sie eben
so sorgfältig darauf zu wachen haben, daß Jedem, der nach diesen Bestim-
mungen eine Vergütung zu fordern hat, die Gelegenheit, sie geltend zu machen,
verschafft werde. Zu Unsern Einsassen haben Wir das Vertrauen, daß sie
die Unmöglichkeit, ganz strenge Beweise zu erlangen, nicht zu ihrem Privat-
vortheile auf eine unerlaubte Art, durch Uebertreibung ihrer Forderungen, be-
nutzen werden. Sollten aber dennoch dergleichen Fälle vorkommen, so werden
Unsere Regierungen solche den vorgesetzten Ministerien anzeigen, damit sie ge-
hörig geahndet werden.
Gegeben in Unserm Hauptquartier zu Paris, den dritten Juni Ein-
tausend Achthundert und Vierzehn.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
A.
Nachweisung
der nach Maaßgabe der einliegenden Liquidationen auszufertigenden
Lieferungsscheine.
Namen Höhe der Die Ausferti-
Namen Deren der einzeln gung ist
„ der Wohnort gemeinschaftlich auszuferti-eschehen sub
einzelnen · liquidirenden genden
No.uidanten. LieferungVWo. dato.
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scheine.
B. Lie-