Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

« — 59 — 
welche zur schleunigen Befriedigung der Liefernden dienen können, anzuwen- 
den, und dabei in keiner Rücksicht einen Verzug eintreten zu lassen, wofür 
sie uns besonders verantwortlich bleiben. 
S. 22. 
Schließlich machen Wir Unsern sämmtlichen Staatsbehbrden bei Aus- 
führung der in gegenwärtigem Edikte enthaltenen Bestimmungen die dußerste 
Sorgfalt für Unser Cassen-Interesse zur besondern Pflicht, wogegen sie eben 
so sorgfältig darauf zu wachen haben, daß Jedem, der nach diesen Bestim- 
mungen eine Vergütung zu fordern hat, die Gelegenheit, sie geltend zu machen, 
verschafft werde. Zu Unsern Einsassen haben Wir das Vertrauen, daß sie 
die Unmöglichkeit, ganz strenge Beweise zu erlangen, nicht zu ihrem Privat- 
vortheile auf eine unerlaubte Art, durch Uebertreibung ihrer Forderungen, be- 
nutzen werden. Sollten aber dennoch dergleichen Fälle vorkommen, so werden 
Unsere Regierungen solche den vorgesetzten Ministerien anzeigen, damit sie ge- 
hörig geahndet werden. 
Gegeben in Unserm Hauptquartier zu Paris, den dritten Juni Ein- 
tausend Achthundert und Vierzehn. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
A. 
Nachweisung 
der nach Maaßgabe der einliegenden Liquidationen auszufertigenden 
  
Lieferungsscheine. 
Namen Höhe der Die Ausferti- 
Namen Deren der einzeln gung ist 
„ der Wohnort gemeinschaftlich auszuferti-eschehen sub 
einzelnen · liquidirenden genden 
No.uidanten. LieferungVWo. dato. 
Commune. v„ 
scheine. 
  
  
  
  
  
  
  
B. Lie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.