Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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5ten  März  des  vorigen  Jahres  wegen  Verdußerung  der  Staatsgüter,
nach  der  Wahl  des  Käufers;

2)  bei  der  Grund=  und  Gewerbesteuer  sowohl  in  den  Provinzen  rechts

der  Elbe,  als  in  den  Provinzen  der  beiden  Gouvernements  zwischen
der  Elbe  und  Weser,  und  zwischen  der  Weser  und  dem  Rhbein,  mit
Einem  Drittel  des  Steuerbetrages,  und  zwar  bei  der  Grundsteuer  in
Beträgen  von  und  über  24  Thaler,  und  bei  der  Gewerbesteuer  in  Beträgen
  von  und  über  9  Thaler;  für  die  in  vollen  Thalern  ausgehenden
  Summen,  mit  der  Verpflichtung,  jenen  Theil  in  Tresorscheinen  zu
entrichten;  bei  Beträgen  unter  24  und  9  Thaler  aber,  nach  der  Wahl
der  Steuerschuldigen,  wobei  wegen  der  Berechnung  dieses  Einen  Drittels
  folgende  Bestimmungen  gelten:

in  Betreff  der  Gewerbesteuer  wird  der  halbjahrige  Steuerbetrag  des

Verpflichteten  zum  Grunde  gelegt;

in  Betreff  der  Grundsteuer  wird  der  ganz  jährliche  Steuerbetrag  und
nicht  die  jedesmalige  Kontributions-Rate  des  einzelnen  Kontribuenten
  zur  Berechnung  des  Einen  Drittels  angenommen.

Wenn  jedoch  ganze  Kommnnen  ihre  Grundsteuer  nach  bisherigem  Gebrauch

im  Ganzen  abführen  dürfen,  so  ist  nach  dem  ganz  jährlichen  Betrage  der
gesammten  Kommune,  das  eine  Drittel  zu  berechnen;

3)  bei  der  Personensteuer  in  den  Provinzen  rechts  der  Elbe  in  dem,  von  den

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einzelnen  Kommunen,  für  einen  jeden  Entrichtungs-Termin,  zu  zahlenden

Betrage,  und  zwar,  in  sofern  dieser  in  vollen  Thalern  ausgehet,  für  den

in  vollen  Thalern  ausgehenden  Betrag,  mit  der  Verpflichtung,  Tresorscheine
  zu  entrichten;

bei  Berichtigung  aller  Rücksjände  aus  der  Periode  bis  Ende  Mai
dieses  Jahres,
an  Grundsteuern  und  an  Gewerbesteuern

in  Unsern  sämmtlichen  Provinzen  ohne  Unterschied,  in  ihrem  vollen  Betrage
  und  zwar  nach  der  Wahl  des  Bezahlers;

bei  Berichtigung  der  Rückstände  an  Personensteuer,  aus  derselben  Periode
  in  den  Provinzen  rechts  der  Elbe,  in  dem,  von  den  einzelnen
Kommunen  zu  zahlenden  Betrage,  nach  der  Wahl  des  Einzahlers.

bei  Abtragung  sämmtlicher  rückständiger  Erb=  und  Zeitpächte,  aus  derselben

  Periode,  in  den  Provinzen  diesseits  der  Elbe,  jedoch  nur  zum  dritten
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