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5ten März des vorigen Jahres wegen Verdußerung der Staatsgüter,
nach der Wahl des Käufers;
2) bei der Grund= und Gewerbesteuer sowohl in den Provinzen rechts
der Elbe, als in den Provinzen der beiden Gouvernements zwischen
der Elbe und Weser, und zwischen der Weser und dem Rhbein, mit
Einem Drittel des Steuerbetrages, und zwar bei der Grundsteuer in
Beträgen von und über 24 Thaler, und bei der Gewerbesteuer in Beträgen
von und über 9 Thaler; für die in vollen Thalern ausgehenden
Summen, mit der Verpflichtung, jenen Theil in Tresorscheinen zu
entrichten; bei Beträgen unter 24 und 9 Thaler aber, nach der Wahl
der Steuerschuldigen, wobei wegen der Berechnung dieses Einen Drittels
folgende Bestimmungen gelten:
in Betreff der Gewerbesteuer wird der halbjahrige Steuerbetrag des
Verpflichteten zum Grunde gelegt;
in Betreff der Grundsteuer wird der ganz jährliche Steuerbetrag und
nicht die jedesmalige Kontributions-Rate des einzelnen Kontribuenten
zur Berechnung des Einen Drittels angenommen.
Wenn jedoch ganze Kommnnen ihre Grundsteuer nach bisherigem Gebrauch
im Ganzen abführen dürfen, so ist nach dem ganz jährlichen Betrage der
gesammten Kommune, das eine Drittel zu berechnen;
3) bei der Personensteuer in den Provinzen rechts der Elbe in dem, von den
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einzelnen Kommunen, für einen jeden Entrichtungs-Termin, zu zahlenden
Betrage, und zwar, in sofern dieser in vollen Thalern ausgehet, für den
in vollen Thalern ausgehenden Betrag, mit der Verpflichtung, Tresorscheine
zu entrichten;
bei Berichtigung aller Rücksjände aus der Periode bis Ende Mai
dieses Jahres,
an Grundsteuern und an Gewerbesteuern
in Unsern sämmtlichen Provinzen ohne Unterschied, in ihrem vollen Betrage
und zwar nach der Wahl des Bezahlers;
bei Berichtigung der Rückstände an Personensteuer, aus derselben Periode
in den Provinzen rechts der Elbe, in dem, von den einzelnen
Kommunen zu zahlenden Betrage, nach der Wahl des Einzahlers.
bei Abtragung sämmtlicher rückständiger Erb= und Zeitpächte, aus derselben
Periode, in den Provinzen diesseits der Elbe, jedoch nur zum dritten
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