Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Eintheilung des Preußischen Staats nach seiner neuen 
· Begrenzung. 
  
— — 
A. Militair-Abtheilung Preußen. 
I. Provinz Preußen. 
1. Regierung in Osipreußen zu Königsberg. 
Enthält den Braunsbergschen, Heilsbergschen, Brandenburgschen und 
Schackenschen Kreis ganz; das Hauptamt Bartenstein, den Tapiauschen 
Kreis mit Ausnahme der Aemter Soldau und Lappöhnen, und überdies 
noch den nördlichen Theil des vormaligen Insterburger-Kreises, namlich 
alles davon was nordwärts der Memel liegt, die ganze Tilsiter Niede- 
rung, die Aemter Sommerau, Balgarden und Althof-Ragnit, nebst der 
Schneckenschen und Trappöhnschen Forst. 
2. Regierung in Litthauen zu Gumbinnen. 
Enthält denjenigen Theil des vormaligen Insterburger Kreises der vor- 
stehend nicht zur Ostpreußischen Regierung gelegt ist, die Aemter Sol- 
dau und Lappöhnen, den Sehestenschen und Olezkoschen Kreis ganz, das 
Hauptamt Ortelsburg und den Rastenburgschen Kreis mit Ausnahme 
des Hauptamts Bartenstein. 
1 II. Provinz Weskpreußen. 
1. Regierung in Westpreußen zu Danzig. 
Enthält den Marienburgschen und Dirschauschen Kreis nebst Stadt und 
Gebiet Danzig ganz; den Stargarder und Konitzer Kreis größtentheils, 
namlich mit Ausnahme der an der Weichsel, Marienwerder, Grandenz 
und Culm gegenuber, liegenden Gegenden, bis an die Seen Czarne und 
Oschick und an die Ortschaften Jascz, Brezin, Liano, Ostrowitte und 
Trutnowo. « « -«. 
2. Regierung in Westpreußen zu Marienwerder. 
Enthaͤlt den Marienwerderschen, Morungschen, Culmschen und Miche— 
lauschen Kreis in den Grenzen von 1772 ganz, den Neidenburgschen 
Kreis mit Ausnahme des Hauptamts Ortelsburg; diejenigen Theile des 
Stargarder und Konitzer Kreises, die nach vorstehender Bestimmung nicht 
der Regierung zu Danzig zugewiesen sind; einen Theil des Netzdistrikts, 
die Stadt Thorn mit dem neu bestimmten Gebiete derselben, und das 
Jahrganz 1815. N linke
	        
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