Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 
die 3aahnär zt e. 
  
— 
Fur das Ausziehen eines Zahnes im Hause des Zahnarztes 8 bis 16 Gr. 
. Wenn das Ausziehen. eines Zahnes oder eine andere Operation 
in der Wohnung des Patienten vorgenommen wird, so erhält 
er außer dem gewöhnlichen Sostrum noch 8 Gr. 
Für das Ausziehen eines Stifts oder einer Wurzel . 8 bis 10 Gr. 
Wenn mehrere Stifte zugleich ausgezogen werden, für jedes 6 bis 8 Gr. 
Für das Ausbrennen eines Zahn# . 12 bis 20 Gr. 
Fuͤr die Ausfuͤllung eines Zahns . . 12 bis 16 Gr. 
Note. Das Ausfüllen mit Blei ist untersagt. 
Wenn mehrere Zaͤhne zugleich ausgebrannt oder ausgefuͤllt 
werden, so erhaͤlt der Zahnarzt fuͤr den ersten Zahn jenen 
Satz, fuͤr die folgenden aber nur die Haͤlfte bezahlt. 
8. Für das Anbohren oder Einbohren eines Zahns bis zum 
Nerven . 12 bis 10 Gr. 
9. Für die Durchbohrung, einer Wurzel um künstliche Zähne 
daran zu befesiigen . . .. 12. bis 10 Gr. 
10. Für die Reinigung sämmtlicher Zaͤhne . . 1 bis 3 Rthlr. 
11. Fuͤr das Stumpffeilen eines scharfen Zahns 8 bis 16 Gr. 
Sind mehrere siumpf zu feilen, so wird für jeden folgen- 
den die Hälfte bezahlt. 
12. Für das Abfeilen eines kariösen Zahns 8 bis 16 Gr. 
Wenn mehrere zugleich abgefeilt werden, für jeden nach- 
folgenden die Hälfte. 
13. Für das Durchfeilen nebeneinander stehender kariöser Zähne 16 Gr. bis 
1 Rchlr. 
14. Für das Scarifiziren des Jahnfleisches 16 Gr. bis 1 Rehlr. 
15. Für leichte Operationen am Zahnfleisch 12 Gr. bis 1 Rthlr. 
10. Füur den ersten Besuch in Zahnkrankheiten 8 Gr. bis 12 Gr. 
17. Für jeden nachfolgenden Besuch 6 Gr. bis 8 Gr. 
Q2 18. Fuͤr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.