Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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V.
Behlt  es  bei  der  bestehenden  Verfassung  sein  Bewenden  nach  welcher
die  Friedens-  Einquartierung  den  Hauseigenthümern  ohne  Konkurrenz  der  Miether
  zu  Last  fällt.

Wir  wollen  jedoch  geschehen  lassen,  daß  den  Hauseigenthümern  vom
1sten  November  v.  J.  ab,  aus  dem  Ertrage  der  Haus=  und  Miethssteuer  zu
ihrer  Entschädigung  und  Ausgleichung  wegen  des.  Standquartiers  der  Unter-Offiziere
  und  Gemeinen,  außer  dem  reglemenksinäßigen  Servis  von  Zwolf
Groschen  ein  Zuschuß  von  Sechs  Groschen  monatlich  gezahlt  werde.

Diese  Vergütung  kann  aber  auf  die  außerordentliche  Einquartierung  zur
Reoüezeit,  oder  bei  anderen  Zusammenziehungen  der  Truppen  nicht  ausgedehm
werden.  Es  soll  jedoch  der  Stadtgemeinde  unbenommen  bleiben,  sowohl  für
diesen  Fall,  als  wegen  der  oben  bestimmten  Vergütung  für  die  Einquartierung
des  gewöhnlichen  Garnisonstandes,  eine  weitere  Ausgleichung  der  Hauseigenthümer
  unter  einander,  durch  Beiträge,  welche  die  Letzteren  allein  aufzubringen
  haben,  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  zu
beschließen.

Hiernach  hat  Unser  Staats-Ministerium  das  Weitere  auszuführen.

Gegeben  Wien,  den  26sfden  Januar  1815.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.

(No.  261.)