Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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VI.
Tare
fuͤr
die  Thierärzte.

—

1.  Der  Lehrer  einer  Thierarzneischule  oder  ein  Thierarzt,  der  zugleich
  als  Arzt  approbirt  ist,  erhaͤlt  fuͤr  seine  Bemuͤhungen  bei
Epizootien:  Diaͤten,  Meilen-Gebuͤhren  u.  s.  w.  wie  die  Physiei
bei  Epidemien.
2.  Die  übrigen  Thierärzte  erhalten  die  Hälfte  von  dem,  was  die
unter  No.  1.  Genannten  bekommen.
3.  Wird  ein  Thierarzt  von  No.  1.  an  dem  Orte  gefordert,  um  über
ein  oder  mehrere  Thiere  seinen  Rath  zu  ertheilen,  so  erhält  er
dafür  .  .16«Gr.biisthlr.
Der  Thierarzt  von  No.  2.  bekommt  8  Gr.  —10  Gr.
4.  Falls  es  an  einem  andern  Orte  ist,  so  finden  Meilengelder  und
Diaten  wie  bei  No.  1  und  2.  statt.
5.  Für  einen  in  seinem  Hause  ertheilten  Gesundheitsschein  bekommt
der  Thierarzt  No.  1.  .  .  .  ..  .  .12Gr.
Der  von  No.  2.  erhält.  .  8  Gr.
6.  Für  eine  Obduction  nebst  Bericht  darüber  erhält  der  Thierarzt
No.  1.  je  nachdem  es  ein  größeres  oder  kleineres  Thier  betrift  1  bis  2  Rthlr.
Der  Thierarzt  No.  2.  bekommt  .  .  16  Gr.  —  1Rthlr.
Bei  den  Pferden  und  dem  Rindvieh.
7.  Für  Aderlassen  oder  Scarifiziren  .  .  .4bissG1-.
8;-HaarseilsetzenoderLederstecken  .  .16Gr.bi61Rthlr.
9.-BrennendesspferdesoderNindviehes,jenachdeinmehr
Eisen  gebraucht  worden  .».  .  .8bi816Gr.
das  Oeffnen  eines  Abscesses  .  .  .8—16Gr.
das  Setzen  eines  Klystiers  .  4  —  BGr.
das  Reinigen  eines  Pferdes  oder  Rindviehes  von  der  Räude
  mit  Zuthat  der  Kratzsalbe,  falls  mehrere  Stücke  zugleich  behandelt
  werden  pr.  Stück  .  1|  Rthlr.
Sind  nur  1  bis  2  zu  behandeln  pr.  Stück  .  1Rthlr.  8  Gr.
13.  Operationen  bei  dem  Pferde:

11.
12.

1  11  11

à)  Für  das  Abstutzen  der  Ohren  .  .  .  1Rthlr.
b)  Ernglisiren  .  .  .  3  bis  5  Rthlr.

c)  Fuͤr