Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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In gleicher Art sollen diejenigen. Müller bestraft werden, welche un- 
versteuertes Branntweinschroot für die Bewohner des platten Landes verferti- 
gen, oder unversteuertes Getreide zu diesem Behuf von ihnen annehmen. 
Im Wiederholungsfalle treten die nemlichen Geldstrafen ein, mit der 
in dem Land-Konsumtions-Steuer-Reglement vom 28sten Oktober 1810. J. 
14. Litt. g. vorgeschriebenen Verwarnung, welche im dritten Wiederholungs- 
falle zu vollziehen ist. 
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§. 2. 
Wer die Vorschriften des Reglements, für die städtischen Brauer, Bren- 
ner 2c. 2c. von 28sten März 1787. W. 13. 86. und 99. unbefolgt läßt, 
und unversteuertes Getreide aus der Stadt oder Vorstadt nach einer Stadt, 
oder einer nur eine Meile von der Stadt belegenen Landmühle schafft, zahlt 
für jeden Scheffel Braumalz Drei Thaler, eben so viel für jeden Scheffel 
Branntwein= oder Futterschroot, von den übrigen Getreidearten zu Mehl, 
Stärke und Puder der Gewerbetreibende Zwei Thaler, der Nicht-Gewerbe- 
treibende hingegen Einen Thaler Strafe für jeden Scheffel. 
Neben diesen Strafen trikt jedesmal die Konfiskation des Malzes oder 
Getreides ein. 
Im Wiederholungsfalle, werden die Strafen nach den Bestimmungen 
des gedachten Reglements vom 28sten März 1787. verschärft. 
Futter und Branntweinschroot, auch Braumalz dürfen eben so wenig 
auf entferntere Mühlen ohne Steuerquittung geschafft werden, widrigenfalls 
die gesetzliche Defraudationsstrafe Anwendung findet. 
Dagegen soll es den Bäckern größerer Städte frei stehen, das in der 
Stadt gekaufte Getreide, welches sie auf Mühlen abzumahlen genöthigt sind, 
die mehr als eine Meile entfernt liegen, unversteuert dahin zu bringen, wenn 
sie den benöthigten Erlaubnißschein des Aceise-Amts ihres Wohnorts gelöset 
haben, welches bei Vermeidung von 16 Gr. Strafe für jeden Scheffel ohne 
Unterschied des Getreides vor dessen Versendung geschehen muß. 
Wird von ihnen Getreide auf dem platten Lande aufgekauft, und dasselbe 
sofort zum Vermahlen auf eine ländliche von ihrem Wohnorte über eine Meile 
entfernte Mühle gebracht, so bedarf es auch der Voraus-Versteuerung nicht, 
sondern nur der Lösung eines Erlaubnißscheins bei dem nächsten Accise-Amte, 
welcher bei Vermeidung der geordneten Strafe zu 10 Gr. für jeden Scheffel, 
ohne Unterschied des Getreides, binnen acht und vierzig Stunden beigeschafft 
werden muß. Die ländlichen Müller dürfen ohne Aceisequittung weder siädti- 
sches Malz noch Getreide zu Branntwein und Futterschroot annehmen, und 
ohne
	        
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