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(JJo. 264) Verordnung wegen Erhaltung der Grund-Eigenthümer. Vom 4sten
März 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
haben durch Unsere Ordre vom Zten Juni v. J. (No. 229. der Gesetzsammlung)
in Rücksicht auf die Verpflichtungen der Grundbesitzer gegen ihre Gläubiger
diejenigen Bestimmungen getroffen, welche Wir zur Aufrechthaltung der
Grundbesitzer hinreichend bielten.
Die Berichte Unserer Behörden über den gegenwärtigen Zustand des
Grund-Eigenthums haben Uns jedoch überzeugt, daß eine wesentlichere Hülfe
nöthig sey, und da Wir erwogen haben, daß die Drangsale des Krieges
vorzüglich das Grund-Eigenthum zerrüttet, daß es vorzüglich die Kräfte des
Grund-Eigenthums gewesen, durch deren Verwendung in die Kosten des
Krieges, die Unabhängigkeit des Vaterlandes wieder erstritten worden, daß
den Grundbesitzern bei weitem nicht alle Kriegsleistungen und Beschädigungen
durch die Staatskasse vergütet werden können, und daß durch den Uebergang
des größten Theils alles Land-Eigenthums in fremde Hände als nothwendige
Folge der Subhastationen, große Nachtheile entstehen, und auf die
Eigenthümlichkeit des Volks verderblich eingewirkt werden würde; so verordnen
Wir hierdurch:
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Daß vorjetzt, weder wegen Kapital noch wegen der bis zum 24 sten Juni
1814. rückständig gebliebenen Zinsen, Exekution gegen Grundbesitzer verfügt
oder vollstreckt, jede wegen Kapital oder Zinsen-Rückstand bis 24 stten Juni
v. J. verhängte Sequestration eines Grundstücks aufgehoben, und jede dieserhalb,
nicht aber wegen eröffneten Konkurses verfügte Subhastation des
verschuldeten Grundstücks nur bis zur Adjudikation fortgesetzt, dann aber der
Zuschlag suspendirt werden soll, bis Wir wegen dieses ganzen, die allgemeine
Wohlfahrt so nahe angehenden Gegenstandes, anderweitige Verordnung
ergehen lassen.
Unser Staats-Ministerium isi beauftragt, nach erfolgter gründlicher
Berathung mit den Provinzial-Behörden und den Landes-Repräsentanten,
über die zur Konservation der Grundbesitzer zu nehmenden Maaßregeln, und
spätestens bis zum 1sien Juli d. J. ein vollständiges Gutachten, welches sich
gleichfalls auf die mit Unserer Monarchie wieder vereinigten und die neu erworbenen
Provinzen erstrecken soll, zum Behuf eines alsdann unverzüglich,
spätestens in 6 Monaten, zu publizirenden Gesetzes vorzulegen.
B 2 S. 2.