Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(JJo.  264)  Verordnung  wegen  Erhaltung  der  Grund-Eigenthümer.  Vom  4sten
März  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

haben  durch  Unsere  Ordre  vom  Zten  Juni  v.  J.  (No.  229.  der  Gesetzsammlung)
  in  Rücksicht  auf  die  Verpflichtungen  der  Grundbesitzer  gegen  ihre  Gläubiger
  diejenigen  Bestimmungen  getroffen,  welche  Wir  zur  Aufrechthaltung  der
Grundbesitzer  hinreichend  bielten.

Die  Berichte  Unserer  Behörden  über  den  gegenwärtigen  Zustand  des
Grund-Eigenthums  haben  Uns  jedoch  überzeugt,  daß  eine  wesentlichere  Hülfe
nöthig  sey,  und  da  Wir  erwogen  haben,  daß  die  Drangsale  des  Krieges
vorzüglich  das  Grund-Eigenthum  zerrüttet,  daß  es  vorzüglich  die  Kräfte  des
Grund-Eigenthums  gewesen,  durch  deren  Verwendung  in  die  Kosten  des
Krieges,  die  Unabhängigkeit  des  Vaterlandes  wieder  erstritten  worden,  daß
den  Grundbesitzern  bei  weitem  nicht  alle  Kriegsleistungen  und  Beschädigungen
  durch  die  Staatskasse  vergütet  werden  können,  und  daß  durch  den  Uebergang
  des  größten  Theils  alles  Land-Eigenthums  in  fremde  Hände  als  nothwendige
  Folge  der  Subhastationen,  große  Nachtheile  entstehen,  und  auf  die
Eigenthümlichkeit  des  Volks  verderblich  eingewirkt  werden  würde;  so  verordnen

  Wir  hierdurch:
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Daß  vorjetzt,  weder  wegen  Kapital  noch  wegen  der  bis  zum  24  sten  Juni
1814.  rückständig  gebliebenen  Zinsen,  Exekution  gegen  Grundbesitzer  verfügt
oder  vollstreckt,  jede  wegen  Kapital  oder  Zinsen-Rückstand  bis  24  stten  Juni
v.  J.  verhängte  Sequestration  eines  Grundstücks  aufgehoben,  und  jede  dieserhalb,
  nicht  aber  wegen  eröffneten  Konkurses  verfügte  Subhastation  des
verschuldeten  Grundstücks  nur  bis  zur  Adjudikation  fortgesetzt,  dann  aber  der
Zuschlag  suspendirt  werden  soll,  bis  Wir  wegen  dieses  ganzen,  die  allgemeine
  Wohlfahrt  so  nahe  angehenden  Gegenstandes,  anderweitige  Verordnung
  ergehen  lassen.

Unser  Staats-Ministerium  isi  beauftragt,  nach  erfolgter  gründlicher
Berathung  mit  den  Provinzial-Behörden  und  den  Landes-Repräsentanten,
über  die  zur  Konservation  der  Grundbesitzer  zu  nehmenden  Maaßregeln,  und
spätestens  bis  zum  1sien  Juli  d.  J.  ein  vollständiges  Gutachten,  welches  sich
gleichfalls  auf  die  mit  Unserer  Monarchie  wieder  vereinigten  und  die  neu  erworbenen
  Provinzen  erstrecken  soll,  zum  Behuf  eines  alsdann  unverzüglich,
spätestens  in  6  Monaten,  zu  publizirenden  Gesetzes  vorzulegen.

B  2  S.  2.