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rung und der Vorspann, welche nach der Vorschrift des C. 6. von der Liqui—
dation ausgeschlossen bleiben, zur Verguͤtung angenommen werden moͤgen,
behalten Wir Uns die Entscheidung vor, sobald die Provinzial-Behoͤrden das
ihnen aufzutragende Liquidations-Geschaͤft vollendet haben werden.
Art. V. zum g. 8.
Eben diese Entscheidung behalten Wir Uns uͤber den Antrag der Re—
praͤsentanten vor, daß die gelieferten Pferde nicht nach den Normal-Preisen
des 8. 8. sondern nach den aufgenommenen Taxen, in soweit die taxmaͤßige
Bezahlung zugesichert worden, bezahlt werden moͤgen.
Die zur Landwehr von Individuen gelieferten Pferde sollen nach den
Normal--Preisen des H. 8. verguͤtet werden. In soweit aber die Kreise diese
Pferde geliefert, hat es bei der Bestimmung des H. 5. sein Verbleiben.
Art. VI. zu den G. 16 — 19.
Um die Lieferungsscheine für die Inhaber anwendbarer zu machen, ver-
ordnen Wir:
1) Jeder Inhaber eines Lieferungsscheins kann ihn gegen einen Staaks-
schuldschein umtauschen;
2) er verliert hierdurch den Anspruch auf Bezahlung aus dem zur Reali-
sation der Lieferungsscheine bestimmten Fonds;
3) da die Staaksschuldscheine unter 25 Thlr. nicht ausgefertigt werden
können, so werden Lieferungsscheine unter 25 Thlr. nicht ausgetauscht;
4) bei Ausfertigung der Lieferungsscheine muß darauf Rücksicht genommen
werden, daß sie auf eine austauschungsfähige Summe lauten, und über
den überschießenden Betrag unter 25 Thlr. ein besonderer Lieferungs-
schein ausgeferligt werde;
5) die Zins-Koupons zu den eingetauschten Staatsschuldscheinen empfängt
der Inhaber von demjenigen Termin an, der dem Datum des Lieferungs-
scheins am nächsten kommt;
6) sollte die Ausfertigung des Staatsschuldscheins Anstand finden, so er-
halt der Präsentant des Lieferungsscheins einen zu Vier pro Cent zins-
baren Interimsschein, der bis zur Aushändigung des Staatsschuldscheins
dessen Stelle vertritt, und nur mit schriftlicher Cession von Hand in
Hand gehen bann;
7) der Zinsbetrag der für Lieferungsscheine ausgegebenen Staatsschuld-
scheine wird vorläufig aus den Realisations-Fonds (I. 4.) entnommen,
bis der Zustand der Staatskasse gestattet, ihn anderweit anzuweisen;
8) die