Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gegenstand des Prezesss 
  
  
  
« , überubcr übcrvon von 
Gebühren-Tare 20 estze400 trel2 0 te800 te, 
e - .- 50 Rtl. 100 Rtl. 200 Rtl. /500 Ril. 2000 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 50 g 10 5 nà% 
darüber. 
No. Ril. Gr. Rl# Gr.]Rtl. Gr.]Rtl. Gr.#tl. G. 
LösPatentum ad domum. Für ein patentum ad domum, wenn darin 
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mehr als drei Personen vorgeladen werden, sind anzusezen é6—16 1188 
Sind darin weniger Personen citirt, so wird der einfache Satz einer 
Vorladung Nr. 7. Abschnitt 1. genommen it48—12| 416 
Prokblama. zür ein an der Gerichtsstelle auszuhängendes Proklama 
die Saͤtze Nr. 13. dieses Abschnitts. 
Reise- und Zehrungskosten. Die Reise- und Zehrungskosten, se wie andere außergerichtliche Kosten, 
welche in den dazu geeigneten Faͤllen eine Parthei der andern oder den Zeugen erstatten muß, werden 
folgendermaaßen festgesetzt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. 
Reisekosten, sowohl fuͤr die Partheien, als fuͤr die Zeugen: 
1. Wenn es Personen von Adel oder charakterisirte Koͤnigliche Beamte sind, auf die Meile 1Rthl. 8Gr. 
2) Bei andern Koͤniglichen und offentlichen Officianten, höheren Subalternen der bandes- 
Kollegien, Direktoren, Bürgermeistern und wirklichen Stadtgerichts= oder Magistratsper- 
sonen in großen und mittleren Städten, Geistlichen in den Städten, Doktoren/ angese— 
henen Banquiers und Kaufleuten u. 4 auf die Meill 16 Gr. 
3) Bei Mitgliedern der Stadtgerichte und Magisträte in kleinen Städten, Geistlichen auf 
dem Lande, Kaufleuten, Künstlern, Pächtern und Wirthschafts- Inspektoren auschnlicher 
Göter auf die Meilllell . .-... ....12Gr. 
4) Bei Bürgern und Handwerkern in großen und mittlern Städten, Krämern, gemeinen 
Amtleuten und Verwaltern, Dorfschulzen und Dorfrichtern, auf die Meile P6„"r. 
5) Bei Bürgern und Handwerkern in kleinen Städten, imgleichen bei gemeinen Landleuten auf die Meile 4 Gr. 
Anmerkung. Außer diesen Kosten kann für Wagen, Trinkgeld oder andere Auslagen nichts gefordert 
werden. Hin= und Herreise aber werden jede besonders berechnet. 
B. 
Jehrungs-Kosten für die Partheien und Zeugen. 
1) Für die Personen aus der obigen ersten Klasse nach Bewandniß der Umstande, Theurung 
oder Wohlfeilheit der Lebensmittel auf den asg 1A206 r. bis 2 Rthlr. 
2) Für Personen aus der 2ten Klasee 4267r. . 1 chhlr. 
3) - 2- 3ten .... SLL86Gr. 16Gr. 
4) - 2Aten - . . .... .. . . . . 6GGr.- 126Gr. 
5) - : : öten = . 46r. = — — 
Anmerkung. Unter diesen Kosten sind Logis, Betten, Bedienung, Trinkgelder, Holz, Licht und alle übri- 
gen baaren Auslagen mitbegriffen. 
C. 
Versäumniß-Kosten, wenn solche gefordert werden, müssen besonders nachgewiesen werden. Eine Parthei, 
welche diese fordert, kann nicht noch außerdem Zehrungskosten liquidiren. 
D. 
Auch andere Extrajudizial-Kosten, Brief-Porto, Botenlohn u. s. w. mässen, wenn der Ersatz gefordert wird, 
bescheinigt werden. 
Regquisitoriale. Wird wie ein Dekret sub Nr. 11. dieses Abschnitts taxirt. 
30 Reskript,
	        
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