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Gegenstand des Prozesses
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für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. eltetrd." N—Wii ’ 25
darüber.
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I
Taxations-Mandat. Das Mandat zur Aufnahme der Taxe wird
eben so wie ein Kommissoriale nach Nr. 20. dieses Abschnitts bezahlt.
Für die bei der Taxe von Grundstücken erforderlichen Notifikatoria an
die Gläubiger werden die Gebühren nach No. 25 und 26. dieses Ab-
schnitts zur Salarien-Kasse liquidirt.
Termin. Für einen Termin in Prozeß-Sachen, welcher zwar an or-
dentlicher Gerichtsstelle abgehalten wird, aber nicht eigentlich die In-
struktion der Hauptsache, sondern andere dabei vorkommende Nc-
benpunkte und Angelegenheiten betrifft, z. B. die Regulirung eines
Interimistikums in Ehescheidungs-Sachen, die Anlegung eines vor-
laufigen Liquidums in Pachtsachen u. s. w. HEEEILEBE
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Vergleish. Für die Ausfertigung eines Vergleichs von jedem Theile +448|12 112—
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Für einen durch die Schuld der Partheien vereitelten Termin —4—6
Anmerkung. 1) Wenn der Vergleich blos darin besteht, daß der Kläger seiner Forderung pure entsagt,
oder doß der Verklagte sich zu dessen Befriedigung verlangtermaßen versteht, oder daß dem Verklag-
ten blos eine Nachsicht zugestanden wird, so darf nur dieser Satz für die Ausfertigung und außer-
dem für den Vergleich selbst an Gebühren nichts genommen werden.
2) Wenn es hingegen ein wirklicher Vergleich ist, wo jeder Theil von seinem prätendirten Rechte etwas
schwinden läßt; so wird nach Verhältniß des quanti differentiac zwischen der geforderten und der
von dem Verklagten gleich bei der Einlassung auf die Klage zugestandenen Summe annoch an Ver-
gleichsgebühren außer den bestimmten Ausfertigungsgebühren ein halbes Prozent von dem quanto dis-
jlFLerentiac entrichtet.
3) Wenn die Sache keiner Schätung nach Gelde fähig ist, so werden nach den, lin der Einleitung zu
dieser Gebühren-Taxe §F. 7. enthaltenen Bestimmungen, die Ausfertigungsbosten liquidirt, und außer-
dem noch 2 bis 10 Rthlr. genommen.
Vermessung. Siehe Taxe Nr. 38. ad 3. und 4. dieses Abschnitts.
Bidimations-Gebühren. An Vidimations-Gebühren werden für den ersten vorschriftsmäßig geschrie-
benen Bogen (conf. Nr. 31. Litt. d. Abschnitt 1. dieser Sportel-Taxe) außer den Kopialien 4 Gr., für
die folgenden aber 2 Gr. entrichtet. Es macht dabei keinen Unterschied, wenn auch mehrere Dokumente
unter ein „Bidimus“ gebracht werden müssen. Ist das zu vidimirende Dokument nur einen Bogen
lang, oder enthält es überhaupt nur einige Zeilen, so werden überhaupt nur 4 Gr. entrichtet.
JZeugen-Verhör, Die Sätze Nr. 42. und resp. 21. Litt.e. Die Vorladung der Zeugen wird beson-
ders bezahlt.
Jehrungskosten. Siehe Nr. 28. Ditt. B.
4 Fünfter