Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

VNo. 
Gebühren-Tare 
für säimmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
1 
In Sachen 
  
über 
20 bis 
1 50 Rtl. 
incl. 
Ntl. Gr. 
über 
50 bis 
100 R. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200Rtl. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 
200 bis 
500 Ditl 
cxcl. 
Ril. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rilr. u. 
darüber. 
Rtl. Gr. 
  
33 
34 
35 
36 
37 
38 
39 
40 
41 
42 
  
e) Fuͤr die Ausfertigung des Erbrezesses die doppelten Nr. 9. dieses 
Abschnitts bestimmten Ausfertigungsgebühres. 
Erbpachts-Kontrakt, siehe Kontrakt. 
Erbzins-Kontrakt, siehe Kontrakt. 
Examinations-Gebühren: 
a) Für das Examen eines Kandidaten zur Auskultatur 4 Rethlr. 
b) eines Auskultators zum Referendariat. . . . .4 
c) eines Referendarius oder andern Justiz-Bedienten 
zum Justiz-Kommissarius oder Notarius . 6 — 
q) Fuͤr die Pruͤfung eines Subalternen.. . . . .2 
Anmerkung. Für die Censur und den Bericht der Examinatoren 
kann nichts angesetzt werden, die Examinations-Gebühren wer- 
den übrigens unter die Examinatoren gleich vertheilt. 
Excitatorium, dafür werden keine Taxen, sondern nur Kopialien 
und Insinuatiens-Gebühren angesetzt. 
Familien-Fideikommiß. Wird ein Familien-Fideikommiß durch 
Vertrag errichtet; so sind die Gebühren nach den unten (Nr. 54.) 
wegen der Kontrakte bestimmten Sätzen zu liquldiren. Wird dasselbe 
durch eine letztwillige Beordnung errichtet, so finden die in Ansehung 
der Testamente (No. 86.) gegebenen Vorschriften Anwendung. Bei 
der in beiden Fällen, nach dem Allg. L. R. Th. 2. Tit. 4. §. 29.30. 
62. 63. erforderlichen Berlautbarung und Bestätigung sind die bei den 
Kontrakten (Nr. 54. Lit. C. F.) bemerkten Sätze zum Grunde zu legen. 
Familien-Stiftung. Von Errichtung und Verlautbarung der Fa- 
milien-Stiftungen gilt eben das, was in Ansehung der Familien- 
Fideikommisse verordnet ist. 
Grenzregulirung. Bei einer Grenzregulirung werden die vor- 
schriftsmäßigen Kommissions-Gebühren bewilligt. 
Gütergemeinschaft. In sofern dieselbe durch einen Vertrag einge- 
führt oder ausgeschlossen wird, und nicht bei Gelegenheit der Ehepakten 
das Nothige schon festgesetzt ist, die Sätze wie sub voce Kontrakt. 
llomagium:; für die Abnahme des llomagii 3 bis 4 Rthlr. und für 
die Rekognition über die erfolgte Ableistung desselben 2 Rthlr. Die 
Vorladung zum Termin wird mit 1 Rethlr. liquidirt. E 
Hypothek. 
A. Zuvorderst wird festgesetzt, daß in Hypothekensachen bei Verfägun- 
gen und Verhandlungen, welche sonst bei Handlungen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vorzukommen pflegen, die für diese Gattung von 
Geschäften bestimmten Sportel-Sätze genommen werden sollen. 
Wenn daher, z. B. in einer Hypotheken-Angelegenheit, irgend eine 
schriftliche Verfügung erlassen werden muß, die keinen bestimmten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Satz
	        
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