VNo.
Gebühren-Tare
für säimmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
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In Sachen
über
20 bis
1 50 Rtl.
incl.
Ntl. Gr.
über
50 bis
100 R.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
100 bis
200Rtl.
excl.
Ril. Gr.
von
200 bis
500 Ditl
cxcl.
Ril. Gr.
von
500 bis
2000
Rilr. u.
darüber.
Rtl. Gr.
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e) Fuͤr die Ausfertigung des Erbrezesses die doppelten Nr. 9. dieses
Abschnitts bestimmten Ausfertigungsgebühres.
Erbpachts-Kontrakt, siehe Kontrakt.
Erbzins-Kontrakt, siehe Kontrakt.
Examinations-Gebühren:
a) Für das Examen eines Kandidaten zur Auskultatur 4 Rethlr.
b) eines Auskultators zum Referendariat. . . . .4
c) eines Referendarius oder andern Justiz-Bedienten
zum Justiz-Kommissarius oder Notarius . 6 —
q) Fuͤr die Pruͤfung eines Subalternen.. . . . .2
Anmerkung. Für die Censur und den Bericht der Examinatoren
kann nichts angesetzt werden, die Examinations-Gebühren wer-
den übrigens unter die Examinatoren gleich vertheilt.
Excitatorium, dafür werden keine Taxen, sondern nur Kopialien
und Insinuatiens-Gebühren angesetzt.
Familien-Fideikommiß. Wird ein Familien-Fideikommiß durch
Vertrag errichtet; so sind die Gebühren nach den unten (Nr. 54.)
wegen der Kontrakte bestimmten Sätzen zu liquldiren. Wird dasselbe
durch eine letztwillige Beordnung errichtet, so finden die in Ansehung
der Testamente (No. 86.) gegebenen Vorschriften Anwendung. Bei
der in beiden Fällen, nach dem Allg. L. R. Th. 2. Tit. 4. §. 29.30.
62. 63. erforderlichen Berlautbarung und Bestätigung sind die bei den
Kontrakten (Nr. 54. Lit. C. F.) bemerkten Sätze zum Grunde zu legen.
Familien-Stiftung. Von Errichtung und Verlautbarung der Fa-
milien-Stiftungen gilt eben das, was in Ansehung der Familien-
Fideikommisse verordnet ist.
Grenzregulirung. Bei einer Grenzregulirung werden die vor-
schriftsmäßigen Kommissions-Gebühren bewilligt.
Gütergemeinschaft. In sofern dieselbe durch einen Vertrag einge-
führt oder ausgeschlossen wird, und nicht bei Gelegenheit der Ehepakten
das Nothige schon festgesetzt ist, die Sätze wie sub voce Kontrakt.
llomagium:; für die Abnahme des llomagii 3 bis 4 Rthlr. und für
die Rekognition über die erfolgte Ableistung desselben 2 Rthlr. Die
Vorladung zum Termin wird mit 1 Rethlr. liquidirt. E
Hypothek.
A. Zuvorderst wird festgesetzt, daß in Hypothekensachen bei Verfägun-
gen und Verhandlungen, welche sonst bei Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vorzukommen pflegen, die für diese Gattung von
Geschäften bestimmten Sportel-Sätze genommen werden sollen.
Wenn daher, z. B. in einer Hypotheken-Angelegenheit, irgend eine
schriftliche Verfügung erlassen werden muß, die keinen bestimmten
Satz