Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ktl. Gr.
In Sachen
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
100 bis
200 Ril.
excl.
Rtl. Gr,
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
bunr Gr.
—
von
500 bis
2000
Rtl. u.
darüber.
NKtl. Gr.
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Schreibgebuͤhren, siehe Kopialien.
Revision einer Rechnung, siehe Kalkulatur-Gebuͤhren.
Schenkung unter Lebendigen, siehe Kontrakt.
Schenkung von Todeswegen, siehe Testament.
Schuld-Instrumente, siche Obligation.
Siegelung und Entsiegelung. Dafür werden die sub voce
„Kemmissions-Gebühren“ bestimmten Kommissions-Gebühren und
Diêten nach Verhältniß des Objekts und des Ranges der Kommis-
sarien genommen.
Siegelgelder. Diese werden bei allen taxirten Expeditionen in der
zweiten bis fünften Kolonne genommen. Wenn bei einem oder dem
andern Saß für eine Ausfertigugg nicht ausdrücklich gesagt wird,
daß die Siegelgelder mit darunter begriffen sind, so werden sie bei
jeder Verfügung und Auesfertigung besonders liquidirt. Die Höhe
der Siegelgelder bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Vormundschafts= und Hypotheken-Sachen richtet sich nach Nr. 27.
und 28. Abschnitt 1. dieser Sportel-Taxc.
Subhastatio voluntaria. Dafür werden eben die Gebühren ge-
nommen, welche im 4ten Abschnitt in Rücksicht der Subhastatio
necessaria festgesetzt worden sind.
Taxe, conf. Nr. 38. Abschnitt 4.
Termin. Für einen jeden Termin, welcher bei Handlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, in Vormundschafts= und Hypotheken-Sa-
chen an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten wird und eine Ver-
handlung betrifft, die in diesem Abschnitt nicht besonders taxirt
worden ist... . .. .
Testament, Codicill, Fidei-Kommiß, donatio mortis causa, pactum
successorium und andere letztwillige Verordnungen:
A Für die Aufnahme eines Testaments oder anderer letztwilligen Ver-
ordnung an ordentlicher Gerichtsstelle zum gerichtlichen Protokoll.
B. Für die Annahme eines schriftlichen Testaments u. s. w., wobei der
Richter nach den, ihm bekannten Vermögensumständen des Testators
arbitriren muß, welche Kosten-Kolonne bei Bestimmung der Gebüh-
ren zum Grunde zu legen sernrn .
C. Wird die Aufnahme oder Annahme eines Testaments u. s. w. außer-
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halb der ordentlichen Gerichtsstelle oder außerhalb dem Orte des-
Gerichts durch Kommissarien verlangt, so erhalten Letztere die vor-
schriftsmäßigen Kommissionsgebühren und resp. Diäten, zur Spor-
tel-Kasse aber werden die ad A. und B. bestimmten Säte entrichtet.
I1)0. Für die Annahme eines Testaments ad depositum werden die ad
Nr. 21. dieses Abschnitts bestimmten Depositalgebühren entrichtet.
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