Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ktl. Gr. 
In Sachen 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
100 bis 
200 Ril. 
excl. 
Rtl. Gr, 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
bunr Gr. 
— 
von 
500 bis 
2000 
Rtl. u. 
darüber. 
NKtl. Gr. 
  
82 
83 
84 
86 
  
Schreibgebuͤhren, siehe Kopialien. 
Revision einer Rechnung, siehe Kalkulatur-Gebuͤhren. 
Schenkung unter Lebendigen, siehe Kontrakt. 
Schenkung von Todeswegen, siehe Testament. 
Schuld-Instrumente, siche Obligation. 
Siegelung und Entsiegelung. Dafür werden die sub voce 
„Kemmissions-Gebühren“ bestimmten Kommissions-Gebühren und 
Diêten nach Verhältniß des Objekts und des Ranges der Kommis- 
sarien genommen. 
Siegelgelder. Diese werden bei allen taxirten Expeditionen in der 
zweiten bis fünften Kolonne genommen. Wenn bei einem oder dem 
andern Saß für eine Ausfertigugg nicht ausdrücklich gesagt wird, 
daß die Siegelgelder mit darunter begriffen sind, so werden sie bei 
jeder Verfügung und Auesfertigung besonders liquidirt. Die Höhe 
der Siegelgelder bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in 
Vormundschafts= und Hypotheken-Sachen richtet sich nach Nr. 27. 
und 28. Abschnitt 1. dieser Sportel-Taxc. 
Subhastatio voluntaria. Dafür werden eben die Gebühren ge- 
nommen, welche im 4ten Abschnitt in Rücksicht der Subhastatio 
necessaria festgesetzt worden sind. 
Taxe, conf. Nr. 38. Abschnitt 4. 
Termin. Für einen jeden Termin, welcher bei Handlungen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, in Vormundschafts= und Hypotheken-Sa- 
chen an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten wird und eine Ver- 
handlung betrifft, die in diesem Abschnitt nicht besonders taxirt 
worden ist... . .. . 
Testament, Codicill, Fidei-Kommiß, donatio mortis causa, pactum 
successorium und andere letztwillige Verordnungen: 
A Für die Aufnahme eines Testaments oder anderer letztwilligen Ver- 
ordnung an ordentlicher Gerichtsstelle zum gerichtlichen Protokoll. 
B. Für die Annahme eines schriftlichen Testaments u. s. w., wobei der 
Richter nach den, ihm bekannten Vermögensumständen des Testators 
arbitriren muß, welche Kosten-Kolonne bei Bestimmung der Gebüh- 
ren zum Grunde zu legen sernrn . 
C. Wird die Aufnahme oder Annahme eines Testaments u. s. w. außer- 
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halb der ordentlichen Gerichtsstelle oder außerhalb dem Orte des- 
Gerichts durch Kommissarien verlangt, so erhalten Letztere die vor- 
schriftsmäßigen Kommissionsgebühren und resp. Diäten, zur Spor- 
tel-Kasse aber werden die ad A. und B. bestimmten Säte entrichtet. 
I1)0. Für die Annahme eines Testaments ad depositum werden die ad 
Nr. 21. dieses Abschnitts bestimmten Depositalgebühren entrichtet. 
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