Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
50 
Gebühren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den 
großen 
Städten. —- 
  
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
50 bis 
100 Ritl. 
incl. 
Ktl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Ril. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Kil. Gr. 
bon 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Rtlr. 
Ntl. Gr. 
  
  
Bericht. Für einen Bericht an das vorgesetzte Landes-Justiz-Kollegium, 
10 
11 
12 
13 
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über die angebrachten Beschwerden einer Parthei, wenn darin Mate- 
rialien vorkommen, und die Beschwerde ungegründet befunden wird 
Dekret. Kür ein Dekret, welches schriftlich ausgefertigt werden muß 
Wird das Dekret nicht schriftlich ausgefertigt, so kann dafür nie eine 
Taxe genommen werden. 
Dollmetschergebühren. 
a) Für die Uebersetzung eines Dokuments oder anderen Schrift, für 
jede Seite, welche wenigstens 24 Zeilen haben muß, nach deren Ori- 
gzinal gerechnet. 3.2 
b) Wenn das Dokument keine ganze Seite einnimmt, oder die letzte 
Seite weniger als 24 Zeilen enthält; so wird doch von jeder Seite 
der volle Satz entrichtet. 
J) Für Verdollmetschung eines mündlichen Vortrags bei Vernehmung der 
Partheien oder Zeugen, wo der Dollmetscher nöthigenfalls die Aussage in 
der fremden Sprache niederschreiben muß, und zwar für jeden Termin 
4) Für Revision und Attestirung einer bereits geschehenen Uebersetzung, 
von jeder Seite, ohne Unterschied des Objekts 2 Gr. 
Ediktal-Citation. Wenn dieselbe durch die Intelligenz= oder Zei- 
tungs-Blätter bekannt gemacht wrd 
[Anmerkung. Für das Anschreiben an das Addreß-Komtoir oder an 
die geitungs-Expedition, werden nur Kopialien liquidirt. Insertions= 
E gebuͤhren und baare Auslagen werden besonders bezahlt. 
id. 
a) Für die Abnahme eines Eides von einer Parthei an gewöhnlicher Gerichts- 
Frro im Fall deshalb ein besonderer Termin abgehalten werden muß 
b) Wird der Eid außerhalb der Gerichtsstelle abgenommen, so finden des- 
halb die bei den Kommissionsgebühren festgestellten Grundsätze statt. 
werden dafür nach Verhältniß des Ranges des Kommissarius die 
weiter unten bestimmten Kommissionsgebühren genommen, welche 
jedoch nicht die Salarienkasse, sondern der Kommissarius erhält. 
6 Bei Abnahme eines Juden-Eides erhält der Rabbiner oder Vrce- 
Rabbiner 16 Gr. bis 1 Rthlr., und ein Judenbeglaubter 8 bis 12 Gr. 
Exekutionsbefehl. Wie ad 10. dieses Abschnitts. 
Erekution. " 
a) Muß dieselbe durch eine richterliche Person dirigirt werden; so er- 
halt diesekbe, nach Verschiedenheit ihres Ranges, die weiter unten 
bestimmten Kommissionsgebühren. 
b) Der Exekutor erhält: 
4) für die Antreturg der Exekution 
ad. den ersten Tag 
D)9)) für jeden folgenden Tag 
2) Für die Arretirung des Schuldners. 
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4 · 0 2 · 4 
4 * 
  
„ 3) Den Schuldner in Observation zu nehmen, den 
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ersten Tag 
4) Für jeden folgenden Jag 
c) Geschieht die Abnahme eines Juden-Eides in der Synagoge; so 
  
  
  
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16 
  
  
  
SSS 
  
  
16 
12 
12 
□——— OID 
1— 
16 
16 
  
12 
12 
12 
  
  
  
  
  
18 
12 
— 
16 
8 
16 
16 
—12 
5) Für 
  
 
	        
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