Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gegenstand des Prozesses 
  
  
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– 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebühren-Tare i übn "ö*r uses kon 8 
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für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 0 l tin 000 500 Rllimehrer 
Städten incl. incl. excl. excl. 1000 
Rtlr. 
No. *1 Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
20| Für einen Licitations-Termin, 
nach Verhältniß der Tarr6—12—160 „ — 
Anmerku ng Dieser Satz wird nur fuͤr den letzten Termin bezahlt. b. 
Fur die Zwischentermine kann nichts angesetzt werden, es wäre denn, 31— 
daß sich in diesen Zwischenterminen Licitanten gefunden, und ein Gebot 
zum Protoboll gegeben hötten. In diesem Falle werden die für den 
letzten Termin bestimmten Sätze auch für die Zwischentermine bezogen. 
21|Liquidum. Siehe Termin. 
22 Mandat. Siehe Nr. 10. dieses Abschnitts. 
23 Patentum ad domum. Fäür ein Patentum ad domum, wenn dar- 
in mehr als drei Personen vorgeladen werden, sind anzusezden—12— 161 12 
24|Sind darin weniger Personen citirt, so wird der einfache Satz einer 
Vorladung Nr. 8. Abschnitt 1. genommen mitt— 458|12|A6| 
25|Proclama. Für ein an der Gerichtsstelle auszuhängendes Proclama, die Sätze Nr. 12. dieses Abschnitts. 
Reise= und Zehrungs-Kosten. Die Reise= und Zehrungs-Kosten, so wie andere außergerichtliche 
Kosten, welche in den dazu geeigneten Fällen eine Parthei der andern oder den Zeugen erstatten muß, 
werden folgendermaaßen festgesetzt: « 
A. Reisekosten, sowohl für die Partheien als Zeugen. " " 
1) Wenn es Personen von Adel, oder karakterifirte Königl. Bediente sind, auf die Meile 1 Rethlr. 8 Gr. 
2) Bei andern Koniglichen und offentlichen Offizianten, höhern Subalternen der Landes-Kollegien, 
Direktoren, Bürgermeistern und wirklichen Stadtgerichts= oder Magistrats-Mitgliedern in 
6 großen und mittlern Städten, Geistlichen in den Städten, Doktoren, angesehenen Banquiers 
und Kaufleuten u. s. w. auf die Meile...... 11306r. 
3) Bei Mitgliedern der Stadtgerichte und Magisträte in kleinen Städten, Geistlichen auf dem Lande, 
Künstlern, Kaufleuten, Pächtern und Wirthschafts-Inspektoren ansehnlicher Güter auf die Meile . 12 Gr. 
4) Bei Bürgern und Handwerkern in großen und mittlern Städten, Krämern, gemeinen Amt- 
leuten und Verwaltern, Dorfschulzen und Dorfrichtern, auf die Meilll 8 Gr 
5) Bei Bürgern und Handwerkern in kleinen Städten, imgleichen bei gemeinen Landleuten, auf die Meize 4 Gr. 
Anmerkung. Außer diesen Kosten kann für Wagen, Trinkgeld oder andere Auslagen nichts gefordert 
werden. Hin= und Her-Reise aber werden jede besonders berechnet. 
B. Zehrungskosten für die Partheien und Zeugen. " . 
1) Für die Personen aus der ersten obigen Klasse, nach Bewandniß der Umstände, Theucrung oder Wohl- 
feilheit der Lebensmiteellexeu u u 136;r. bis 2 Rthlr. 
2) Für Personen aus der 2ten Klasee 41414142.. 1 „ 
3) = - --= 3en 8 126 Gr. 
4) = -- 441 9N9nn 6 12 
5) - - - öten 2 — 2, .* 4. — — — 
Anmerkung. Unter diesen Kosten sind Logis, Betten, Bedienung, Trinkgelder, Holz, Licht und alle 
baare Auslagen mit begriffen. .. . 
C. Versäumnißkosten, wenn solche gefordert sind, müssen besonders nachgewiesen werden. Eine Par- 
thei welche diese fordert, kann nicht noch außerdem Zehrungskosten liquidiren. .. 
D. Auch andere Extrajudizial-Kosten, Briefporto, Botenlohn u. s. w., muͤssen, wenn der 
Ersatz gefordert wird, bescheinigt werden. 
Requisitoriale. Siehe Anschreiben. « 
Resolution. Eben so. 
Sachverständige. Den Sachverständigen sind in der Regel Diäten zuzubilligen, ihre Gutachten mogen zu 
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Protokoll oder schriftlich abgegeben seyn. Der Maaßstab dieser Diäten muß nach dem Range der Sachver- 
ständigen und ihren übrigen Verhältnissen genommen, und dabei analogisch die sub Nr. 26. dieses Abschnitts 
aufge-
	        
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