Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Ril. 
incl. 
RKtl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
von 500 
bis. 2 u. 
mehrere 
1000 
Rtl. 
Rtl. Gr. IRtl. 
  
4 
— 
42 
43 
44 
45 
Ehescheidungssachen, die Anlegung eines vorläufigen Liquidums in 
Pachtsachen u. s. w. ... . « 
- 0 0 0 0 0 
Fuͤr einen durch die Schuld der Partheien vereitelten Termin. 
Vergleich. Für die Ausfertigung eines Vergleichs, von jedem Theile 
Anmerkung. 1) Wenn der Vergleich blos darin besteht, daß der 
Kläger seiner Forderung pure entsagt, oder daß der Verklagte sich 
zu dessen Befriedigung verlangtermaaßen versteht, oder daß dem Ver- 
klagten blos eine Nachsicht zugestanden wird; so darf nur dieser 
Satz für die Ausfertigung, und außerdem für den Vergleich selbst, 
an Gebühren nichts genommen werden. 
2) Wenn es hingegen ein wirklicher Vergleich ist, wo jeder Theil von 
seinem prätendirten Rechte etwas schwinden läßt; so wird nach Ver- 
hältniß des quanti differentiae zwischen der geforderten, und der 
von dem Verklagten gleich bei der Einlassung auf die Klage zuge- 
standenen Summe, annoch an Vergleichsgebühren außer den be- 
stimmten Ausfertigungsgebühren, 1 Prozent von dem quanto diste- 
rentiac entrichtet. 
3) Wenn die Sache keiner Schätzung nach Gelde fähig ist; so werden 
nach den in der allgemeinen Einleitung zu dieser Sporteltaxe §S. 7. 
aufgestellten Grundsätzen, die Ausfertigungskosten liquidirt, und au- 
ßerdem noch für den Vergleich selbst 2 bis 6 Rthlr. entrichtet. 
Vermessung. Siehe Nr. 36. Ditt. c. d. 
Bidimationsgebühren. An Vidimationsgebühren werden für den 
ersten vorschriftsmaßig geschriebenen Bogen (ck. Nr. 29. Ditt. d. 
Abschnitt 1.) außer den Kopialien 4 Gr., für die folgenden aber 2 
Gr. entrichtet; es macht dabei keinen Unterschied, wenn auch meh- 
rere Dokumente unter ein „Bidimus"“ gebracht werden müssen. Ist 
das zu vidimirende Dokument nur einen Bogen lang, oder hält es 
überhaupt nur einige Zeilen; so werden für die Vidimation 4 Gr. 
entrichtet. 
Zeugen-Verhör. Die Sätze Nr. 40. und 19. dieses Abschnitts. 
Zehrungskosten. Siehe Nr. 26. Litt. B. 
  
  
4 
  
  
16 
  
  
1 — 
12 
  
  
  
  
12 
16 
  
  
  
Fünfter
	        
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