Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
In Sachen 
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Gebühren-Tare F senne. J-esassK 
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für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen So Ril.odn F200 Rül. S00 R.mehrer 
incl. incl. excl. excl. 1000 
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Anmerkung. Die öbrigen Kalkulaturgebühren sind bei den einzelnen 
  
zweiten und jeden folgenden Tag die Sätze ad a. bewilligt. Der Kalkulator 
muß aber nöthigenfalls auf seinen Amtseid versichern und das Kollegium 
sich davon überzeugen, daß er im Durchschnitt wenigstens 5 Stunden 
täglich mit Durchlegung und Revision der Rechnung zugebracht hat. 
c) Wird der Kalkulator zur Anlegung einer neuen Rechnung gebraucht, 
so bekommt er eben diese Gebühren. 
d) Wenn der Kalkulator bei Abnahme der Rechnungen von einem 
Vormunde, Pächter u. s. w. zur Beantwortung der gegen die Me- 
nita gemachten Erinnerungen des Rechnungslegers zugezogen wird; 
so bekommt er für die Abwartung eines jeden diesfälligen Termins, 
die ad a. bestimmten Gebühren. 
Geschäften, z. B. bei Anlegung eines Distributionsplans bestimmt. 
Kaufkontrakt. Siehe Kontrakt. 
Kaution. Siehe Bürgschaft. 
Kommissoriale. Siehe No. 18. Abschnitt 4. 
Kommissionsgebühren: 
a) Für Termine bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, besonders 
in Vormundschafts= und Oypothekensachen, welche von cinem besoldeten 
Mitgliede an ordentlicher Gerichtsstelleabgehalten werden, fließen die Ge- 
bühren in der Regel zur Sportelkasse. Die Hohe derselben richtet sich nach 
den bei jeder Gattung von Geschöften in dieser Sporteltaxe angegebenen 
Sätzen. Wo diese nicht speziell bestimmt worden sind, da werden die 
sub voce Termin, in diesem Abschnitt angegebenen Sätze genommen. 
b) Wird aber der Termin nicht an ordentlicher Gerichtsstelle, sondern 
außerhalb derselben, jedoch am Orte, wo das Gericht seinen Sitz hat, 
vorgenommen; so bekommt der Kommissarius Kommissionsgebuhren. 
Der Betrag dieser von dem Kommissarius am Orte des Gerichts zu 
bzeiehenden Gebühren, richtet sich theils nach dem Objekbt, theils 
nach dem Range des Kommissarius. 
4) Wenn der Termin durch ein Mitglied des Gerichts abgehalten wirdöD2De 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei sehr wichtigen Objekten können in der fünften Kolonne auch HPb. 
3 Rthlr. passirt werden. 2— 
2) Wenn der Kommissarius ein Sekretair, Aktuarius oder Referendarius ist—— 812 46611 
3) Der Protobollführer, wenn er zugezogen werden nuus.8.42 46 ¾ 16 
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Jc#) Für Termine außerhalb dem Orte des Gerichts, bekommt der Kommissarius jedesmal Diäten, und diese 
werden für ein Mitglied des Gerichts auf 1 Rthlr. 8 Gr. bis 2 Rthlr., bei einem Referendarius auf 
16 Gr. bis 1 Rthlr., und wenn ein Protokollführer nothig ist, für diesen auf 12 bis 16 Gr. bestimmt. 
) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, konnen für diejenigen Berfügungen keine Taxen genommen 
werden, welche an Tagen angegeben worden, wo der Kommissarius Diäten liquidirt hat. . 
Sind dagegen die Verfügungen an Tagen erlassen worden, wo der Kommissarius keine Diäten zu li- 
quidiren berechtigt ist; so bezieht der Kommissorius die Taxen. 
e) In Rücksicht der Arbeitszeit finden die Grundsatze Abschnitt 4. No. 19. Likt. . statt. 
) Auch sind die Vorschriften Abschnitt 4. No. 19. Litt. g. und h. zu beobachten. 
Anmerkung. Vorstehende Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn ein Stadtgericht nach dem Auftrage 
einer höhern Behörde, oder auf Requisition eines andern Gerichts, ein Kommissionsgeschäft vorzunehmen hat. 
Konfirmation. Siehe Kontrakt. 49 Konsens
	        
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