Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

In  Sach

en

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ktl.  Gr.

überber
50  bis  100  bis
100  Ril.200  Ril.

incl.  excl.

Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

von  svon  500
200  bislbis  2  u.
500  Rilmehrere
excl.  1000

Rtlr.

RKil.  Gr.  Rl.  Gr.

 

 

Hiernächst  wird

B.  Für  ein  Mandat  an  den  Ingrossator  zu  irgend  einer  Eintragung
oder  Löschung  im  Hypothekenbuche,  welches  bei  den  Untergerichten
in  der  Regel  nach  §.  16.  Tit.  3.  der  Hppothebenordnung  nicht  schrifttigten

  Dekrets  mit
liquidirt.

C  Für  die  Aufnahme  eines  Protokolls  über  ein  Gesuch  in  Hypothekensachen,
  welches  bei  den  Untergerichten,  nach  §.  13.  Tt..  3.  der
Hypotheken-Ordnung  die  Stelle  der  bei  den  Obergerichten  vorkommenden
  schriftlichen  Eingaben  vertrittt..  .  .  ....

Anmerkung.  Hat  ein  solches  Gesuch  blos  die  Beschleunigung  der
Sache,  oder  die  Ausfertigung  eines  Hypothekenscheins  zum  Gegenstande;
  so  kann  dafür  nichts  angesetzt  werden.

D.  Berichtigung  des  Besitztitels:

10  die  einfachen  Gebühren  für  Berichtigung  des  Besitztitels,  werden  ohne
umerschil,  worauf  er  sich  gründet  und  auf  wen  er  berichtigt  wird,  mit
angesetzt.  .

2)  Außerdem  wird,  der  Besitztitel  mag  sich  auf  eine  Intestat-Erbfolge,
  auf  ein  Testament,  auf  einen  Kauf-Kontrakt,  auf  eine  Schenkung
  u.  s.  w.  gründen,  und  der  Adquirent  mag  mit  dem  Erb=  oder
Ueberlasser  in  Verwandtschafts-Verhältnissen  stehen  oder  nicht,  uz
Prozent  des  Werths  genommen.  **!

3)  Dieser  Werth  wird  bei  Kauf-Kontrakten  nach  dem  Kaufpreis,  in
Erbschafts-Fällen  nach  den  vom  Testator  oder  im  Erbrezeß  bestimmten
  Ueberlassungswerth,  und  wo  dieser  Maaßstab  nicht  angewendet
werden  kann,  nach  der  etwa  vorhandenen  Taxe,  oder  dem  letzten
Kauf=  oder  Annahme-Werth  bestimmt.

4)  Wenn  Mehrere  in  Gemeinschaft  ein  Grundstück  an  sich  bringen;
so  kann  die  ad  D).  Nr.  2.  nach  Prozenten  bestimmte  Abgabe  nicht
erhdhet,  wohl  aber  von  dem  2ten,  3ten  u.  s.  w.  Miteigenthumer,
und  zwar  von  jedem  die  Hälfte  der  ad  D.  Nr.  1.  bestimmten  Eintragungsgebühren,
  genommen  werden.  Wenn  daher  z.  B.  drei  Personen
  ein  Grundstück  von  500  Rthlr.  adquiriren,  so  bezahlen  sie  die
einfachen  Eintragungsgeböhren  mit  2  Rthlr.,  und  die  Prozentgelder
überhaupt  mit  10  Gr.  "

5)  Wenn  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  in  einer  Provinz,  wo
die  Gütergemeinschaft  statt  findet,  heirathet,  und  der  andere  Ehegatte
  daher  Miteigenthümer  des  Grundstücks  wird;  so  kann  für  den
diesfälligen  Vermerk  im  Hypothekenbuche  blos  der  einfache  Satz  der
Gebuhren  ad  D.  Nr.  1.  und  keine  Prozente  genommen  werden.

6)  Wenn  aber  in  der  Gütergemeinschaft  lebende  Eheleute  ein  Grundstück
  wahrend  der  Ehe  zusammen  erwerben;  so  findet  die  Bestimmung
  ad  D.  Rr.  4.  statt,  und  diese  ist  auch  dann  anzuwenden,

·  4  *  ·r  4  4  ·  4  r—i  4  rlb

wenn  Cheleute,  die  nicht  in  der  Gütergemeinschaft  leben,  ein  Grundstück

  gemeinschaftlich  an  sich  bringen.
7)  Wenn  mehrere  Grundstücke,  die  einzelne  Folia  in  den  Hypothekenbüchern
haben,  zugleich  und  aus  einem  Rechtsgrunde  adquirirt  werden;  so  wer-11



lich  ausgefertigt  werden  darf,  die  Haͤlfts  eines  schriftlich  ausgefer- 



 

 

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