Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

26

7)  Beschlüsse  hinsichtlich  der  der  Polizeiaufsicht  beizulegenden  polizeilichen  Wirkungen
und  der  hierin  später  für  nöthig  erachteten  Aenderungen;  kurze  Angabe  der  Gründe
dieser  Beschlüsse  (oben  8.  7);  "

8)  Instruktion  für  den  Ortsvorsteher:

9)  oberamtliche  Urlaubsertheilungen  an  Begränzte  (oben  S§.  17  und  18);

10)  auf  die  Polizeiaufsicht  sich  beziebende  Verfehlungen,  insbesondere  Ueberschreitungen
der  Begränzung:
11)  Bemerkungen.

Ein  Auszug  aus  diesem  Verzeichnisse,  welcher  die  Rubriken  Ziff.  1,  3,  4,  6  und  7

umfaßt,  ist  den  nächstgelegenen  Landjsägerstationen  mitzutbeilen.
g.  26.

Wie  die  gerichtlich  erkannte  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  der  Polizeibehörde
die  Vollmacht  verleiht,  die  in  Art.  4,  Ziff.  3,  lit,  a—c.  des  Gesetzes  vom  19.  November
1858  bezeichneten  Maßregeln  gegen  den  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellten  zu  ergreifen,
so  gilt  künftig  ganz  das  Gleiche  bei  der  wegen  polizeilicher  Uebertretungen
von  den  Polizeistrafbeh  örden  erkannten  Ortsbegränzung  (rt.  25  und  48
des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839,  Art.  8  des  Gesetzes  vom  19.  November
1858).  «

Dieselbe  ermächtigt  die  Polizeibehörde,  die  der  Ortsbegränzung  unterliegende  Person
ganz  so  zu  behandeln,  wie  eine  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellte,  und  es  finden  hier  die
betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  November  1858  und  der  gegenwärtigen
Instruktion  gleichmäßige  Anwendung.

Auch  über  die  durch  polizeiliche  Straferkenntnisse  zur  Ortsbegränzung  verurtheilten
Personen  ist  ein  oberamtliches  Verzeichniß  in  gleicher  Weise,  wie  über  diejenigen,
welche  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt  sind  (K.  25),  zu  führen;  jedoch  können  beiderlei
Verzeichnisse  mit  einander  verbunden  werden.

Von  jedem  wegen  polizeilicher  Uebertretungen  ergangenen,  auf  Ortsbegrän  zung  lautenden
  Straferkenntnisse  ist  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  dem  Heimath-Oberamte  des
Verurtheilten  Mittheilung  zu  machen,  der  Begränzte  aber  ist  nach  Verschiedenheit  des
Falls  entweder  unmittelbar  dem  Heimath-Oberamte  oder  der  Strafanstalten-Verwaltung
zu  übergeben.

Auch  die  Verwalter  der  Strafanstalten  haben  bezüglich  der  zur  Ortsbegrän-