Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

. 4. · 
" Die Oberpräsidenten bilden keine Mittel-Instanz zwischen den Mini- 
sterien und den Regierungen, sondern sie leiten die ihnen anvertrauten Ge- 
schäfte unter ihrer besondern Verantwortlichkeit, als beständige Kommissa- 
rien des Ministeriums. Eine besondere Instruktion, welche die Lokalitcht 
jeder Provinz berücksichtigt, soll die Gegenstände, in welche die Wirksam- 
keit der Ober-Präsidenten eingreist, noch naher auseinandersetzen. 
§. 5. 
In jedem Regierungsbezirk besteht der Regel nach, ein Ober-Landes- 
Gericht für die Verwaltung der Justiz, und eine Regierung für die Landes- 
Polizei und für die Finanz-Angelegenheiten. Einige Regierungsbezirke wer- 
den indessen, vorerst vereint mit einem andern, ein Ober-Landesgericht be- 
sitzen. g. 6. 
Den Ober-Landesgerichten verbleibt die gesammte Rechtspflege, das 
Vormundschafts-, Privatlehns= und Hypotheken-Wesen; die Abnahme der 
verfassungsmäßig üblichen Huldigungen bei Besitz-Erwerben und die Be- 
kanntmachung der Gesetze, welche die Ergänzung und Berichtigung des Land- 
und Provinzial-Rechts und der Gerichts-Ordnungen betreffen, oder sich auf 
den Geschäftsbetrieb bei den gerichtlichen Behörden beziehen. 
-1. 
Die Ober-Landesgerichte werden hiernach, für einen oder zwei Bezirke 
eingerichtet, welche den Regierungen zugetheilt sind, und der Justizminister 
soll dieserhalb das Weitere unverzüglich ins Werk setzen. 
Das Kammergericht zu Berlin, soll sich über die Stadt Berlin und 
den Bezirk der Regierung zu Potsdam erstrecken. 
g. 8. 
Wo die Lokalität es gestattet, soll das Ober-Landesgericht seinen Sitz 
an dem Orte haben, welcher der Regierung zum Sitz angewiesen worden. 
Berlin soll der Sitz des Kammergerichts bleiben. 
H. 9. 
Die den Regierungen zugetheilten Geschäfte der innern Verwaltung 
werden in zwei Hauptabtheilungen bearbeitet, die unter Einem Präsidenten 
vereinigt sind, und nur bei Gegenständen, die eine gemeinschaftliche Berathung 
erfordern, zusammen treten und Eine Behäörde bilden. 
Die Directoren und Räthe beider Abtheilungen heißen Regierungs- 
Directoren und Regierungs-Räthe. 
M 2 9. 10.
	        
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