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31. 1
Der Präsident bestimmt, wenn und zu welchem Zweck beide Haupt-Ab-
theilungen der Regierung zu gemeinsamer Berathung zusammentreten C. 9).
S. 32.
Der Präsident der Regierung an dem Hauptort der Provinz, ist der
jedesmalige Ober-Präsident, und führt diesen Titel G. 2).
#. 33. -.
Die Organe, deren sich die erste Abtheilung der Regierung zur Vollzie-
hung ihrer Verfügungen bedient, sind die Land-Räthe.
§. 34.
Jeder Kreis hat einen Land-Rath.
g. 35.
Jeder Regierungsbezirk wird in Kreise eingetheilt. In der Regel soll
die schon statt findende Eintheilung beibehalten werden. Wo jedoch keine
Kreis-Eintheilung vorhanden, oder die vorhandene für eine gehörige Verwal-
tung unangemessen ist, soll mit möglichster Berücksichtigung früherer Verhält-
nisse eine angemessene Eintheilung sofort bewirkt werden.
S. 36.
Alle Ortschaften, die in den Grenzen eines Kreises liegen, gehören zu
demselben und sind der landräthlichen Aufsicht untergeordnet; doch sollen alle
ansehnliche Städte mit derjenigen Umgebung, die mit ihren städtischen Ver-
hältnissen in wesentlicher Berührung siehen, eigene Kreise bilden.
*
Die Organisations-Kommissarien mussen die hierzu geeigneten Städte
in jedem Regierungsbezirk bestimmen, und die Umgebung fesisetzen.
K. 38.
Der Polizei-Dirigent in einer solchen Stadt vertritt die Stelle des
Landraths.
. 39.
Beis zu erfolgter Eintheilung der Regierungsbezirke in Kreise, behalten
Wir Uns die Verordnung über die Organisation der Landräthe und deren
Instruktion vor, und setzen zugleich fest, daß die bisherigen Kreisbehörden,
unter welchen Namen sie auch eingerichtet sind, bis zur vollständigen Organi-
sation der Kreisverwaltung in Thätigkeit bleiben.
# . 40.
Die Organe der zweiten Abtheilung der Regierung sind:
1) die Landräthe und die ihre Stelle vertretenden Polizei-Behörden, W
ufs