Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(No. 333.) Verordnung, in Betreff der ehelichen Gütergemeinschaft in den Westphälischen 
Provinzen und in dem Herzogthum Eleve. Vom Sten Januar 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Than kund und fügen hiermit zu wissen: 
Es sind über die Fortdauer der provinziellen Götergemeinschaft unter 
den Eheleuten während der Güleigkeit des französischen Rechts, und nach 
dessen Abschaffung, in Unsern Westphälischon Provinzen Zweifel entstanden, 
zu deren Beseitigung Wir hierdurch Folgendes festsetzen: 
G. 1. 
Die allgemein eheliche Gütergemeinschaft, so wie sie in den in Unserm 
Besitznahme= Patent vom Zlsten Juni v. J. genannten Wesiphälischen Pro- 
vinzen, und im Herzogthum Cleve, vor der Einführung des französischen Rechts 
nach Provinztalgesetzen, Statuten und Gewohnheiten bestanden hat, soll, mit 
Vorbehalt derjenigen Modifikationen, die bei der Revision der Provinzial= 
Gesetze angeordnet werden möchten, in den gedachten Provinzen auch noch 
ferner statt finden. 
g. 2. 
Alle seit der Einfuͤhrung des fremden Rechts geschlossene Ehen, sollen, 
in Ermangelung besonderer Verabredungen in Bezug auf die eheliche Güter- 
gemeinschaft nach den darüber früher bestandenen provinziellen Vorschriften 
beurtheilt werden. 
Wir befehlen Unsern Gerichten, sich nach dieser Unserer Verordnung 
in vorkommenden Fällen zu achten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
So gegeben Berlin, den 8ten Januar 1816. 
Friedrich Wilbelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann. * 
o. Wittgenstein. v. Boyen. 
([NNo. 333.)
	        
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