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(No. 333.) Verordnung, in Betreff der ehelichen Gütergemeinschaft in den Westphälischen
Provinzen und in dem Herzogthum Eleve. Vom Sten Januar 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
Than kund und fügen hiermit zu wissen:
Es sind über die Fortdauer der provinziellen Götergemeinschaft unter
den Eheleuten während der Güleigkeit des französischen Rechts, und nach
dessen Abschaffung, in Unsern Westphälischon Provinzen Zweifel entstanden,
zu deren Beseitigung Wir hierdurch Folgendes festsetzen:
G. 1.
Die allgemein eheliche Gütergemeinschaft, so wie sie in den in Unserm
Besitznahme= Patent vom Zlsten Juni v. J. genannten Wesiphälischen Pro-
vinzen, und im Herzogthum Cleve, vor der Einführung des französischen Rechts
nach Provinztalgesetzen, Statuten und Gewohnheiten bestanden hat, soll, mit
Vorbehalt derjenigen Modifikationen, die bei der Revision der Provinzial=
Gesetze angeordnet werden möchten, in den gedachten Provinzen auch noch
ferner statt finden.
g. 2.
Alle seit der Einfuͤhrung des fremden Rechts geschlossene Ehen, sollen,
in Ermangelung besonderer Verabredungen in Bezug auf die eheliche Güter-
gemeinschaft nach den darüber früher bestandenen provinziellen Vorschriften
beurtheilt werden.
Wir befehlen Unsern Gerichten, sich nach dieser Unserer Verordnung
in vorkommenden Fällen zu achten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
So gegeben Berlin, den 8ten Januar 1816.
Friedrich Wilbelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann. *
o. Wittgenstein. v. Boyen.
([NNo. 333.)