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1.
Es sollen alle Saͤchsische an den diesseitigen Staat uͤbergegangene
Kassenbillets zu einem Thaler, mit dem Buchstaben A. bezeichnet, mit
dem hiesigen Wechselstempel noch besonders versehen werden.
2.
Die also abgestempelten Kassenbillets erhalten, als nunmehr Preußi-
sche Staatspapiere gleiche Rechte mit den Tresorscheinen und sollen daher
in allen Königlichen Kassen der ganzen Monarchie, statt und gleich jenen,
als Zahlung überall, auch außer dem Herzogthum Sachsen gegeben und
angenommen, und alle wegen der Tresorscheine gesetzlich bestehende Verfü-
gungen, namentlich aber die Vorschriften Unserer Edikte vom ten Septem-
ber 1814. und 1sten März 1815. auf die Kassenbillets sub Lüt. A. in
soweit angewendet werden, als sie die wechselseitige Befugniß der Steuer-
Ppflichtigen und Unserer Kassen, in diesen Papieren Zahlungen zu leisten und
anzunehmen, betreffen; wogegen die Verpflichtung für Erstere, einen ge-
wissen Theil der Steuern in Kassenbillets zu bezahlen, nur in Unserm
Herzogthum Sachsen, in Gemäßbheit der ältern Sachsischen Edikte, fort-
dauern soll, und, wie sich von selbst versteht, auf Unsere übrige Untertha-
nen keine Anwendung findet.
Es stehet jedoch einem Jeden frei, den in Kassenbillets verfassungs-
mäßig zu entrichtenden Steuerantheil auch in Tresorscheinen zu bezahlen.
3
Die zur Staatsschulden-Tilgungs-Kasse bereits abgegebenen Kassen-
billets-Fabrikations-Geräthschaften, Stempel, Platten und Papiere, sollen
öffentlich vernichtet und mehrere Kassenbillets, als die übernommen, sollen
nicht kreirt werden.
4.
Diese Kassenbillets sollen vielmehr, gleich den Tresorscheinen, und
mit diesen in Verhältniß nach den gesetzlichen Besiimmungen der Edikte vom
7ten September 1814. und 1sten März 1815. nach und nach vernichtet,
und mit dieser Vernichtung regelmaßig, so lange noch gestempelte Kassen-
billets vorhanden sind, fortgefahren werden.
Berlin, den 15ten Februar 1816.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Färst v. Hardenberg. v. Bülow.