Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(No. 338.). Edikt wegen der den Königkichen Bergämtern wiederum beizulegenden Ge- 
richtsbarkeit. Vom 21sten Februar 1816. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
Thun kund und fügen hierdurch Jedermann zu wissen: 
Durch Unsere Verordnung vom 26sten Dezember 1808., wegen verbesser- 
ter Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden, ist zwar die 
diesen Behörden früherhin übertragen gewesene Rechtspflege (G. 14.) ohne Aus- 
nahme aufgehoben und den kompetenten Gerichten übertragen worden. 
Indessen hat der Erfolg davon Unseren Erwartungen, in Bezug auf die 
Jurisdiktion über die, den Bergbau und die Hüttenverwaltung betreffenden Ge- 
gensiände nicht entsprochen. Wir haben Uns vielmehr durch die Erfahrung 
überzeugt, daß die Instruktion und Entscheidung der dahin gehörigen Rechts- 
streitigkeiten schneller und sicherer bewirkt wird, wenn sie sich in den Händen 
von Münnern befindet, welche mit allgemeinen technischen Begriffen zugleich 
wissenschaftliche Kenntnisse in diesem Fache verbinden und mit der eigenthüm- 
lichen Terminologie desselben vertraut sind. . 
Wir finden Uns demnach bewogen, die vormals bestandene Verfassung 
unter bestimmten Modifikationen wieder herzustellen und Folgendes hierdurch 
zu verordnen: « 
E— ß. 1. 
Wiederhrr- Vom ersten April des Jahres 1816. an gerechnet, sollen den Bergämtern 
Eiune vuer, in Unsern gesammten Königlichen Staaten besondere Berggerichte beigelegt und 
solche mit den Bergämtern in Verbindung gesetzt werden. 
#. 2. 
imerlifang Diese Berggerichte werden jedoch nur als fora Specialia causae im 
richtsbarkeit. Sinne der Allgemeknen Gerichts-Ordnung (Theil 1. Tit. II. S. 6. und 126.) 
betrachtet; ihre Jurisdiktion erstreckt sich mithin nur auf reine Bergwerksstrei- 
tigkeiten, d. h., auf solche Gegenstände, welche: 
den Betrieb des Berg= und Hüttenwesens, 
die streitigen Bergverleihungen, deren Umfang und Grenzen, so wie die 
Dauer des Betriebes, 
die Ausführurg der, durch die Verwaltungsbehörden oder durch die Berg- 
amter vorgeschriebenen Arbeiten, 
die ökonomischen, den Berg= und Hüttenbau unmittelbar angehenden Ver- 
hältnisse der Gewerkschaften, 
*)“ die
	        
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