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(No. 347.) Cdikt, die Guͤltigkeit der Ehen betreffend, welche in den, mit der Preußischen
Monarchie vereinigten, vormals Franzoͤsischen oder Westphaͤlischen Pro-
vinzen unter Beseitigung der Vorschriften des Französischen Gesetzbuches
vollzogen sind. Vom 27 ten Februar 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
In Erwaͤgung,
daß das in den mit Unserer Monarchie vereinigten, vormals unter Fran-
zösischer oder Wesiphälischer Herrschaft gestandenen Provinzen gegoltene
und zum Theil noch geltende Französische Gesetzbuch in Bezug auf die
Eingehung und Vollziehnng der Ehen mannigfache Förmlichkeiten ent-
hält, welche bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben worden, daß
diese Förmlichkeiten nicht jederzeit beobachtet und dadurch beunruhi-
gende Zweifel über die Gültigkeit solcher unförmlich eingegangenen Ver-
bindungen, so wie über die Rechtmäßigkeit der darin erzeugten Kin-
der, entstanden sind,
verordnen Wir hiermit:
S. 1.
Alle in den gedachten Provinzen abgeschlossene und durch preiesterliche
Einsegnung vollzogene Ehen sollen als gültig und die darin erzielten Kinder
als rechtmäßige eheliche Kinder angesehen werden, wenn gleich die in dem Fran-
zösischen Gesetzbuche, bei Strafe der Nichtigkeit, vorgeschriebenen Förmlichkei-
ten dabei nicht beobachtet sind.
§S. 2.
Ausgenommen hiervon bleiben jedoch diejenigen Ehen, denen ein Ver-
bot entgegen stehet, welches nicht blos, nach den zur Zeit ihrer Abschließung
geltenden Französischen Gesetzen, sondern auch nach den Vorschriften des All-
gemeinen Preußischen Landrechts, die absolute Nichtigkeit nach sich ziehen
würde.
S. 3.
Allen Eheleuten, welche an der Wohlthat der gegenwärtigen Verord-
nung Theil nehmen wollen, liegt die Verpflichtung ob, sich über ihre durch
Friesterliche Einsegnung vollzogene Ehen glaubwürdige Atteste der betreffenden
Parrer