— 126 —
Im ersteren Falle ist das Definitiv-Erkenntniß abzufassen, und nach
Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung zu publiziren, im zweiten Falle
aber wird kein Erkenntniß abgefaßt, sondern durch ein bloßes Resolut, gegen
welches kein Rechtsmittel statt findet, festgesetzt, welche Thatsachen noch einer
naͤhern Aufklaͤrung beduͤrfen.
Zugleich wird ein Termin zur Instruktion der Sache anberaumt, und
darin und nachher nach Anleitung der Allgemeinen Gerichtsordnung verfahren.
S. 8.
p Wenn eine Sache aus mehreren Punkten besteht, unter denen sich einige
Ecche eus befinden, uͤber welche definitiv, andere aber, uͤber welche noch nicht definitiv
mehreren
Weeen de= erkannt werden kann, so kommt es darauf an
sienh ersier 9) ob die spruchreifen und noch nicht spruchreifen Klagepunkte aus ei.
Jusfan- nem und demselben Hauptgeschaͤft,
oder
b) ob sie aus verschiedenen, von einander unabhaͤngigen Geschaͤften und
Factis entstanden sind.
In dem ersten Falle wird das Erkenntniß über die zu einer definitiven
Entscheidung reif befundenen Punkte so lange ausgesetzt, bis auch die übrigen
Purkte so weit aufgeklärt sind, daß gleichzeitig über sie mit einem Endurtel ab-
gefaßt werden kann. In dem zweiten Falle aber wird über die spruchreifen
Purkte definitio erkannt, insofern die Fortsetzung der Instruktion der nicht
spruchreifen Punkte in besondern Akten erfolgen kann.
2
b) in zwei- Schwebt ein solcher aus mehreren Punkten bestehender Prozeß bereits
ter Instaoz= in der Appellationsinstanz, und ist in der ersten Instanz über einige derselben
definitiov, über andere aber interlokutorisch erkannt worden, so richtet sich das
Verfahren dabei nach den nämlichen Grundsätzen. Haben daher diejenigen
Purkte, wegen welcher das Rechtsmittel der Appellation eingewandt ist, mit
denen, über welche in erster Instanz interlokutorisch gesprochen worden, ein
und dasselbe Hauptgeschäft zum Grunde; so wird das Verfahren in Appella-
lorio so lange sistirt, bis über die andern Punkte in erster Instanz definitiv
erkannt, und das Erkenntniß entweder rechtskräftig geworden, oder dagegen
appellirt ist. Alsdann erfolgt das Erkenntniß in der Appellationsinstanz über
alle dahin gediehene Punkte. Haben dagegen die in der Appellationsinstanz
schwebende Punkte mit den, über welche interlokutorisch erkannt worden, ver-
schiedene von einander unabhängige Geschäfte und Thatsachen zum Grunde, so
wird
)