Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 126 — 
Im ersteren Falle ist das Definitiv-Erkenntniß abzufassen, und nach 
Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung zu publiziren, im zweiten Falle 
aber wird kein Erkenntniß abgefaßt, sondern durch ein bloßes Resolut, gegen 
welches kein Rechtsmittel statt findet, festgesetzt, welche Thatsachen noch einer 
naͤhern Aufklaͤrung beduͤrfen. 
Zugleich wird ein Termin zur Instruktion der Sache anberaumt, und 
darin und nachher nach Anleitung der Allgemeinen Gerichtsordnung verfahren. 
S. 8. 
p Wenn eine Sache aus mehreren Punkten besteht, unter denen sich einige 
Ecche eus befinden, uͤber welche definitiv, andere aber, uͤber welche noch nicht definitiv 
mehreren 
Weeen de= erkannt werden kann, so kommt es darauf an 
sienh ersier 9) ob die spruchreifen und noch nicht spruchreifen Klagepunkte aus ei. 
Jusfan- nem und demselben Hauptgeschaͤft, 
oder 
b) ob sie aus verschiedenen, von einander unabhaͤngigen Geschaͤften und 
Factis entstanden sind. 
In dem ersten Falle wird das Erkenntniß über die zu einer definitiven 
Entscheidung reif befundenen Punkte so lange ausgesetzt, bis auch die übrigen 
Purkte so weit aufgeklärt sind, daß gleichzeitig über sie mit einem Endurtel ab- 
gefaßt werden kann. In dem zweiten Falle aber wird über die spruchreifen 
Purkte definitio erkannt, insofern die Fortsetzung der Instruktion der nicht 
spruchreifen Punkte in besondern Akten erfolgen kann. 
2 
b) in zwei- Schwebt ein solcher aus mehreren Punkten bestehender Prozeß bereits 
ter Instaoz= in der Appellationsinstanz, und ist in der ersten Instanz über einige derselben 
definitiov, über andere aber interlokutorisch erkannt worden, so richtet sich das 
Verfahren dabei nach den nämlichen Grundsätzen. Haben daher diejenigen 
Purkte, wegen welcher das Rechtsmittel der Appellation eingewandt ist, mit 
denen, über welche in erster Instanz interlokutorisch gesprochen worden, ein 
und dasselbe Hauptgeschäft zum Grunde; so wird das Verfahren in Appella- 
lorio so lange sistirt, bis über die andern Punkte in erster Instanz definitiv 
erkannt, und das Erkenntniß entweder rechtskräftig geworden, oder dagegen 
appellirt ist. Alsdann erfolgt das Erkenntniß in der Appellationsinstanz über 
alle dahin gediehene Punkte. Haben dagegen die in der Appellationsinstanz 
schwebende Punkte mit den, über welche interlokutorisch erkannt worden, ver- 
schiedene von einander unabhängige Geschäfte und Thatsachen zum Grunde, so 
wird 
)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.