Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 130 — 
eingewandt ist, oder einzuwenden seyn wuͤrde, ist dasselbe als Appellation 
zu betrachten. 
G. 19. 
in Verfaheral Bei der Instiruktion desselben werden analogisch diejenigen Vorschriften 
lations = In= angewendet, welche die gegenwärtige Instruktion, rucksichtlich der Umleitung 
stan- der in erster Instanz schwebenden Prozesse, vorgeschrieben hat. 
ß. 20. 
sugon Ablet Das Appellations-Erkenntniß wird ohne Unterschied der Faͤlle von dem 
tennmisse in zweiten. Senat des kompetenten Oberlandesgerichts abgefaßt, und werden 
der P#ppella dabei die für die Abfassung der Erkenntnisse erster Instanz durch diese In- 
stan. struktionen gegebenen Vorschriften beobachtet. 
Ueber die Zu- 
j#sierckher Ve- . 21. 
achoühg Gegen diese Erkenntnisse findet die Revision in den nach der Allge- 
meinen Gerichts- 
1 meinen Gerichtsordnung zulässigen Fällen statt. 
1I -j - 
i tini. 9. 22. 
– Ist ein Appellations-Erkenntniß bereits vor Einführung der Allgemeinen 
gegen die am Gerichtsordnung abgefaßt worden, und würde dagegen noch eine Lenterun 
Esedern. oder Ober-Leuterung oder die Provokation auf die Entscheidung eines böhern 
der Algeme Richters zulässig seyn; so soll das eingewandte oder einzuwendende Rechts- 
ordnung be, mittel als Reoision betrachtet, und diese ohne Unterschied des Objekts zuge- 
reispuniel, lassen werden. Es sfendet dabei der in der Allgemeinen Gerichrsordnung vor- 
jwins-Er- geschriebene Schriftwechsel statt, und die Entscheidung in Revisorio erfolgt, 
eis, beei Gegenständen unter 2000 Rehlr., von dem Plenum des kompetenten Ober- 
landesgerichts, bei höhern Objekten, von dem Geheimen Ober-Tri . 
Tribunal 
zu Berlin. 
S. 23. .. 
Verfahren Ueber Inzidentpunkte und solche Gegenstände, welche nach Vorschrift 
wer Jail der Allgemeinen Gerichtsordnung durch ein bloßes Dekret fesigesetzt werden, 
und worüber bisher besondere Interlokute abgefaßt wurden, findet kein beson- 
deres Verfahren und Erkenntniß ferner statt. Es wird über selbige mit Vor- 
behalt der Entscheidung des erkennenden Richters, das Erforderliche durch ein 
Dekret vorläufig festgesetzt, bei welchem es bis zum Definitiv-Erkenntniß sein 
Bewenden hat. 
Ist also gegen ein über einen Inzidentpunkt sprechendes Erkenntniß ein 
Rechtömittel eingewandt; so findet die Verfolgung desselben nicht weiter statt. 
Die Akten werden dem nach Preußischer Verfassung kompetenten Gerichte zu- 
gestellt, und dieses setzt über den Inzidentpunkt, wie oben verordnet worden, 
das Erforderliche durch ein Dekret vorläufig fest. « 
S. 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.