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Diejenigen dagegen, welche den Salzschank nicht unter lästigen Bedin-
gungen, sondern durch eine Konzession unentgeldlich und mit dem Vorbehalt
des Wiederrufs, von der Regierung erworben haben, können auf keine Entschä-
digung Anspruch machen; es bleibt ihnen jedoch überlassen, den. Detailhandek
mit Salz, als Gewerbe ferner für ihre Rechnung fortzusetzen. cco# 3.)
§#. 5.
Die Salzverkaufspreise sollen vom 1sten Juli d. J. an, auf allen Fakto-
reien gleich gestellt, und die Preissätze selbst dergestalt bestimmt werden, daß
in den Faktoreien, welche zum Schlesischen Regierungsbezirk gehören, der in
diesem Bezirk festgesetzte Preis, und in den zum Neu= und Kurmärkschen Re-
gierungsbezirk gehörigen Faktoreien, der hier angeordnete Preis für die Last
von 3240 Pfund Berliner Gewicht, statt findet. Außer dem Faktoreipreise
soll der Kaufer weder Akzise noch Geleit, noch andere öffentliche Abgaben zu
entrichten schuldig seyn.
&.6.
Die Ein= und Durchfuhr des fremden Salzes, ist hierdurch gänzlich
untersagt, und die Uebertretung dieses Verbots, ist den, auf Kontrebande in
den Landesgesetzen bestimmten, Strafen unterworfen.
Außerdem sollen diejenigen Ortschaften, welche sich einer bedeutenden
Salzkontrebande wiederholt schuldig machen, sofort der Konskription wiederum
unterworfen werden. « -·« «
.7.
Damitjedochunterdem,g.6.ausgesprochenen,VerbotderEinfUhk
des fremden Salzes, diejenigen wirklichen Rittergutsbesitzer nicht leiden, welche
bisher zu einem sogenannten Deputat von Zwanzig Scheffeln ausländischen
Salzes berechtigt gewesen sind, so soll mit ihnen eine Vereinigung über den
Preis getroffen werden, der den Vortheilen angemessen ist, welche sie bisher
von dem Deputat gezogen haben.
Zu dem solchergestalt ein für allemal normirten Preis, erhalten die Rit-
tergutsbesitzer ihr bisheriges Deputat aus der ihnen zunächst gelegenen Fak-
torei überlassen.
. B.
Sowohl uͤber die, §. 4. bestimmte, Entschädigung der privilegirten Salz-
schänker, als auch über die, nach §F. 7. mit den Rittergutsbesitzern zu treffende,
Deputatpreis-Vereinigung, ist ein gerichtliches Verfahren unzulässig, und viel-
mehr dem Finanzministerium allein die Entscheidung überlassen.
. 9.
Alle vorstehend ertheilte Vorschriften sollen vom 1sten Juli d. J. ab,
volle gesetzliche Wirksamkeit erhalten, in allen, auf dem rechten Ufer der Elbe
ele—