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. D.
Die Eichungs-Aemter sind verpflichtet, die Richtigkeit der ihnen von
öffentlichen Behörden und Privat-Personen vorgelegten Maaße und Gewichte
zu prüfen, und auf Verlangen durch Aufdrückung des ihnen anvertrauten
Stempels zu bescheinigen. Auch die Eichungskommissionen haben dieselbe
Verpflichtung, und vertreten überhaupt für ihren Ort durchgehends die
Stelle eines Eichungs-Amts. n
. 10.
Zu seinem Privatgebrauche und in seiner eigenen Wirthschaft kann
jeder sich ungestempelter Maaße un Gewichte bedienen.
. 11.
Sobald aber irgend etwas nach Maaß oder Gewicht überliefert wird,
kann sowohl der Geber, als der Empfaͤnger fordern, daß die Ueberlieferung
nach gehörig gestempelten Maaßen und Gewichten geschehe.
12.
Wer irgend eine Waare für Jedermann feil hält, darf sich bei dem Ver-
kauf keines andern als gehörig gestempelten Maaßes und Gewichts bedienen;
auch selbst in seinem Laden oder in seiner Bude keine ungestempelten Maaße oder
Gewichte haben. Durch die Uebertretung dieser Vorschrift wird, wenn auch
sonst keine Uebervortheilung vorgefallen ist, eine Polizeistrafe von Einem bis
Fünf Thalern verwürkt.
. 1. - *
Alle öffentliche Administrationsbüreaux, als Posten-, Militair-, und Gi-
vilmagazine, für Rechnung des Staats, oder der Kommunen bestehende Debits-
komtoire, Forstämter u. s. w. und alle, welche zu öffentlicher Beglaubigung des
Maaßes oder Gewichts angestellt sind, als Feldmesser, Holzmesser, Kornmese
ser, Vorsteher offentlicher Waagen u. s. w. sind verpflichtet, sich bei ihren Ge-
schäften keiner andern, als gehörig gestempelter Maaße und Gewichte zu bedie-
nen, und dürfen auch bei einer Ordnungsstrafe von Fünf Thalern kein ungestem-
peltes Maaß und Gewicht in ihrem Geschäftslobal dulden.
&. 14.
Jede Kreis= und städtische Polizeibehörde muß gehörig gestempeltes Maaß
und Gewicht soweit vorräthig haben, als der Lokalität nach der Untersuchung
der im gemeinen Verkehr vorkommenden Maaß= und Gewichtskontraventionen er-
forderlich ist.
S. 15.
Nach Verlauf von acht Monaten von Kundmachung dieser Verordnung
ab, sollen nur diejenigen Maaßse und Gewichte für vorschriftsmäßig gestempelt.
gelten, die mit dem Stempel irgend eines inländischen Eichungs-Amtes bezeichnet
sind, ältere Stempel aber weiter nicht beachtet werden. g. 1
. 16.