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S. 16.
Die ausgezeichnete Form dieses Stempels soll besonders oͤffentlich bekannt
gemacht werden, sobald die Eichungs-Aemter eingerichtet sind.
. 17.
Die Stempelung entbindet Niemand von der Verpflichtung, dafür zu sor-
gen, daß sein gestempeltes Maaß und Gewicht nicht durch den Gebrauch oder
Zufall unrichtig werde.
. 18.
Die in den 8996. 13. und 14. bezeichneten Behoͤrden und Personen, sind
insbesondere verpflichtet, nicht nur, so oft sie vermuthen, daß eine Abweichung
zufaͤllig entstanden seyn koͤnnte, sondern in jedem Falle wenigstens jaͤhrlich, die
fortdauernde Uebereinstimmung ihrer Maaße und Gewichte bei dem naͤchsten Ei—
chungs--Amte pruͤfen, und sich die befundene Richtigkeit zu ihrer Legitimation
attestiren zu lassen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Fuͤnf Thalern.
h. 19.
Die oͤrtliche Polizei ist verpflichtet, die Maaße und Gewichte, wonach
oͤffentlich verkauft wird, oft zu untersuchen. Fuͤr ungestempelt befundene, zieht
sie sofort mittelst Dekrets die im H. 12. festgesetzte Strafe ein. Gestempelte, die
sie mit ihren Probemaaßen und Gewichten nicht uͤbereinstimmend findet, sendet
sie zur Untersuchnng und Berichtigung nach dem H. 9. an das naͤchste Eichungs—
amt. Dem Inhaber fallen dabei die Transport- und Eichungskosten zur Last.
Entsteht in der einen oder in der andern Beziehung die Vermuthung einer betrüg-
lichen Abficht, so denunziirt sie den Fall außerdem noch den Kriminalgerichten,
welche ihn von Amtswegen zu untersuchen, und nach den Gesetzen daruͤber zu
erkennen haben. ·
Z.20.
Zu mehrerer Sicherung des Verkehrs werden fuͤr den Verkauf gewisser
Arten von Waaren nachfolgende Regeln festgesetzt.
. 21
Den Gebrauch der in den verschiedenen Provinzen üblichen Handhaspel
wollen Wir vorläufig noch gestatten. Sie müssen indeß ebenfalls durch die
Eichungsämter, welche von dem gebräuchlichen Maaß in Kenntniß zu setzen
sind, gestempelt werden, und es findet auf die Personen, welche sich unge-
stempelter, oder unrichtig gestempelter Handhaspeln bedienen, um Gespinnst
für den Handel danach abzumessen, dasjenige Anwendung, was im P. 19.
bestimmt worden ist. Fabrikanten bleibt nicht allein unbenommen, in ihren
Werkstätten ungestempelte Handhaspel von beliebigem Umfange zu gebrauchen,
sondern sie können auch das Garn, daß sie außer ihren Werkstätten zu ihrem
Gebrauche spinnen lassen, nach einem beliebigen Haspel bestellen, so wie es
jedem frei steht, sich zum Abhaspeln des lediglich zu seinem eigenen Bedarf
Jahrgang 1816. 1 be-