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S. 1.
In Unserm allgemeinen Landrechte haben Wir bereits verordnet, daß
die Mitglieder aller in Unsern Staaten bestehenden Gesellschaften verpflichtet
sind, sich über den Gegenstand und die Absicht ihrer Zusammenkünfte gegen
die Obrigkeit auf Erfordern auszuweisen, und daß solche Gesellschaften und
Verbindungen nicht geduldet werden sollen, deren Zweck und Geschäfte mit
dem gemeinen Wohl nicht bestehen, oder der Ruhe, Sicherheit und Ordnung
nachtheilig werden können. Jetzt finden Wir nöthig, genauer zu besiimmen,
welche Arten von Gesellschaften oder Verbindungen für unerlaubt geachtet
werden sollen.
§. 2.
Wir erklaren daher für unzulässig, und verbieten hierdurch Gesellschaf-
ten und Verbindungen
1) deren Zweck, Haupt= oder Nebengeschäft darin besieht, über gewünschte
oder zu bewirkende Veränderungen in der Verfassung oder in der Ver-
waltung des Staates, oder über die Mittel, wie solche Veränderungen
bewirkt werden könnten, oder über die zu diesem Zweck zu ergreifenden
Maaßregeln, Berathschlagungen, in welcher Absicht es sey, anzustellen;
2) worin unbekannten Obern, es sey eidlich, an Eides statt, durch Hand-
schlag, mündlich, schriftlich, oder wie es sey, Gehorsam versprochen
wird;
3) worin bekannten Obern auf irgend eine dieser Arten ein so unbedingter
Gehorsam angelobt wird, daß man dabei nicht ausdrücklich alles dasje-
nige ausnimmt, was sich auf den Staat, auf dessen Verfassung und
Berwaltung, oder auf den vom Staat bestimmten Religionszustand be-
zieht, oder was für die guten Sitten nachtheilige Folgen haben könnte ;
4) welche Verschwiegenheit in Ansehung der den Mitgliedern zu offenbaren—
den Geheimnisse fordern, oder sich angeloben lassen;
5) welche eine geheim gehaltene Absicht haben, oder vorgeben, oder zur
Erreichung einer namhaft gemachten Absicht sich geheim gehaltener Mic-
tel oder verborgener mystischer, hieroglyphischer Formen bedienen.
Wem eines der No. 1. 2. Z. angegebenen Kennzeichen unerlaubter Ge-
sellschaften und Verbindungen statt findet, können solche in Unsern ge-
sammten Staaten nicht geduldet werden. Ein gleiches soll auch in An-
fehung der No. 4. und 5. bezeichneten Gesellschaften und Verbindungen,
jedoch mit der un nächstfolgenden §. gemachten Ausnahme siatt finden.
S. 3.