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Artibel 3.
Auch können die Vorschriften dieser Deklarationen auf Regulirungen,
welche vor Publikation derselben statt gefunden haben, nicht angewendet,
und solche auf den Grund derselben weder angefochten, noch abgeändert wer-
den. Es versteht sich jedoch von selbst, daß darauf Bezug habende ausdrück-
liche Vorbehalte und Abreden in den Auseinandersetzungsverträgen ihre recht-
liche Wirkung behalten. «
Artikel 4.
Um das Schwankende des Begriffes der bäuerlichen Stellen zu ergaͤn- Zu den g5. 1.
zen, verordnen Wir, daß den Bestimmungen des Edikts diejenigen bäuerli= #a064. des
chen Stellen unterliegen, bei welchen sich gleichzeitig folgende Eigenschaften
finden;
a) daß ihre Hauptbestimmung ist, ihren Inhaber als selbstständigen Acker-
wirth zu ernähren;
b) daß sie in den Steuerschlägen der Provinz, überhaupt als bäuerliche
Besitzungen katastrirt sind;
) in den Normaljahren der Provinz, als in den Marken und Pommern,
schon am 15ten Februar 1763., in Schlesken schon vor dem 1 ten Juli
1740., in Ostpreußen und in den resp. Haupt= und Erbhauptämtern,
Marienwerder, Riesenburg, Schönberg und Deutsch-Eplau vor dem
Jahre 1752., und Westpreußen und Ermeland vor dem Jahre 1774.
mit besondern bäuerlichen Wirthen besetzt, und
d) die Publikation des Edikts vom 14ten September 1811. noch mit der
Verpflichtung für den Gutsbesitzer dieselben mit besondern Wirthen be-
setzt zu erhalten, belastet waren.
Artikel 5.
Es sind also davon ausgeschlossen:
a) Die Dienstfamilien-Etablissements im Gegensatze der Ackernahrungen
(Art. 4. a).
Müssen von der Stelle dem Gutsherrn Spanndienste geleistet wer-
den, oder hat der Besitzer bisher gewöhnlich zu deren Bewirthschaftung
Zugvieh gehalten; so ist sie eine Ackernahrung.
Ist der Besitzer nur zu Handdiensten pflichtig, hat er bisher zur Be-
wirthschaftung derselben kein Zugvieh gehalten, und ist auch solches zur
Bewirthschaftung derselben nicht erforderlich; so gehört sie zur Klasse der
Dienst-Etablissements.
1b5l) Die aus Vorwerksland, es sey kultivirtes Land, oder Forstgrund ge-
bildeten, für sich bestehenden Ackernahrungen;
c) solche Ackernahrungen, welche, obwohl sie nur von dem Umfange sind,
daß deren Wirthe nach landüblicher Wirthschaft mit arbeiten müssen,
X2 dennoch