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Abfindung in Land nach dem Normalsatze, sind die Vorschriften, daß der be—
rechtigte Gutsherr ein Drittel der in diesem und dem H. 12. und den Zusaͤtzen
zu demselben bemerkten baͤuerlichen Laͤndereien erhaͤlt und daß nach dem Ver-
hältniß der Landtheilung die öffentlichen und Realabgaben auf den Guts-
herrn übergehen und bei der bauerlichen Nahrung verbleiben.
Alles übrige sind Fingerzeige oder Belehrungen für die Kommission,
um auf die kürzeste und wenigst kostbare Art zum Zweck zu gelangen, und die
oft mit Nutzen werden angewendet werden können.
Wir lassen es
Artikel 1e.
bei jenen unabänderlichen Vorschriften für den vorausgesetzten Fall bewenden,
bemerken jedoch, daß unter den Real-Lasten, welche nach der Landtheilung ver-
theilt werden, die Realabgaben an die Pfarre und Kirche, als der Parrzehent
und das Meßkorn begriffen sind, die persönlichen Abgaben an selbige aber,
auch der etwa an die Parre zu entrichtende Fleischzehent, dem bäuerlichen Be-
sitze verbleiben.
Im übrigen ertheilen Wir über diesen Gegenstand folgende, das Ganze
mehr umfassende Vorschriften:
Artikel 17.
Es muß bei der Anweisung der Entschädigung in Land möglichst dahin
gewirkt werden, daß der Gutzherr solche, sie bestehe in Acker, Wiesen, Hütung,
Wörthen, Holzung, möglichst im wirthschaftlichen Zusammenhange mit seinen
bisherigen Besitzungen, oder doch, wenn dieses nach örtlichen Verhältnissen
ohne seinen oder der bäuerlichen Interessenten erheblichen Nachtheil nicht mög-
lich ist, in einem besondern von den Besitzungen der Bauergemeine abgeson-
derten Oistrikte erhält.
Artikel 18.
Es muß dabei die Güte und Kultur des Bodens berücksichtigt werden.
Ein Ausfall in der Qualität wird durch einen Zusatz in der Quantität, und
so umgekehrt, ein Ausfall an der Quantitat, durch bessere Gute ersetzt.
Artikel 19.
Es ist gerade nicht nöthig, daß jeder Theil den ihm gebührenden An-
theil von jeder Gattung der Grundsiücke, in Natur erhält. Es kann viel-
mehr zur Beförderung der Auseinandersetzung und einer zwecknäßigen Lage
ein Ausfall in der einen Gattung, durch einen Zuwachs, in einer andern, unter
den in der Gemeinheitstheilungsordnung vorgeschriebenen Maaßgaben, er-
setzt werden.
Artikel 20.
Sind Grundstücke schon vorhandener Eigenthümer oder Nießbraucher,
die an der Auseinandersetzung keinen Theil haben, dem unter Artikel rge
achten